3.14 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung, wegen der Beschäf­ti­gung als Arbeitnehmer*innen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen mit einer Dul­dung erhal­ten nicht allein auf­grund einer Arbeits­stel­le, durch die der Lebens­un­ter­halt gesi­chert wer­den kann, einen Auf­ent­halts­ti­tel.Die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis kommt aber dann in Betracht, wenn zusätz­lich eine der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

a) Seit 30 Mona­ten Besitz einer Beschäf­ti­gungs­dul­dung (sie­he Fra­ge 1.16)

b) Stu­di­um oder Berufs­aus­bil­dung (sie­he Fra­gen 3.3 – 3.7)   

c) Lan­ge Vor­auf­ent­halts­zeit (sie­he Fra­ge 3.8 – 3.9)   

d) Eine Aus­rei­se ist lan­ge Zeit unmög­lich (sie­he Fra­ge 3.12)   

e) Es liegt ein Här­te­fall vor (sie­he Fra­ge 3.13)   

Rechts­grund­la­gen: §§ 19d; 25a; 25b; 25 Abs. 5; 23a Aufenthaltsgesetz