8.18 Ist die Bun­des­agen­tur für Arbeit an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss in vie­len Fäl­len der Visum­ser­tei­lung behör­den­in­tern zustim­men. Nur bei stu­di­en­be­zo­ge­nen Prak­ti­ka EU (sie­he Fra­ge 8.10), bei der Arbeits- uns Aus­bil­dungs­platz­su­che (sie­he Fra­gen 8.9 — 8.11), und über­wie­gend auch bei der Blau­en Kar­te EU (sie­he Fra­ge 8.4) ist kei­ne Zustim­mung erfor­der­lich. Muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustim­men, dann prüft sie die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen und das Vor­lie­gen von Ver­sa­gungs­grün­den wie ins­be­son­de­re Leih­ar­beit und führt teil­wei­se auch eine Vor­rang­prü­fung durch. Zum genau­en Prü­fungs­um­fang bei den ein­zel­nen Auf­ent­halts­ti­teln sie­he die Fra­gen 8.1 – 8.12

Wenn die Zustim­mung bzw. ein Hin­weis auf feh­len­de Unter­la­gen etc. nicht inner­halb
von zwei Wochen erfolgt, gilt die Zustim­mung als erteilt.

Arbeit­ge­ber kön­nen das Ver­fah­ren beschleu­ni­gen: Wenn sie die erfor­der­li­chen Aus­künf­te erteilt haben, soll die Bun­des­agen­tur für Arbeit bereits vor der Über­mitt­lung der Zustim­mungs­an­fra­ge durch die Aus­lands­ver­tre­tung der Aus­übung der Beschäf­ti­gung zustim­men. Hier­zu soll­te der Arbeit­ge­ber die For­mu­la­re „Anfra­ge zu § 36 Abs. 3 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung (Vor­ab­prü­fung)“ und “Stel­len­be­schrei­bung” aus­fül­len und einreichen.

Die­ses Vor­ab­zu­stim­mungs­ver­fah­ren wird bei Staats­an­ge­hö­ri­gen der West­bal­kan- staa­ten (sie­he Fra­ge 8.1) nicht mehr prak­ti­ziert. Rechts­grund­la­ge: §§ 39; 40 Auf­enthG; § 36 Abs. 2 und 3 BeschV; BA, Fach­li­che Wei­sun­gen zu § 36 BeschV, Stand 6/2021, Rn. 39.36.4 ff