8.19 Ist die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land im regu­lä­ren Ver­fah­ren an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Sie muss der Ertei­lung des Visums ggf. zustim­men, wenn die Ausländer*innen  vor der Visums­be­an­tra­gung schon ein­mal in Deutsch­land gelebt haben. Bei einer beab­sich­tig­ten Beschäf­ti­gung als Arbeitnehmer*in oder bei Stu­di­en­be­zo­ge­nen Prak­ti­ka EU kann die­se Zustim­mung dann vor­ab vor der Bean­tra­gung des Visums erteilt wer­den. In die­sen Fäl­len holt dann die Aus­län­der­be­hör­de die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit ein.

Bei der Ertei­lung eines Visums zur Arbeits- und Aus­bil­dungs­platz­su­che muss die Aus­län­der­be­hör­de auch bei einem Vor­auf­ent­halt in Deutsch­land nicht zustimmen.

Unab­hän­gig davon kann das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Sicher­heits­la­ge anord­nen, dass die Aus­län­der­be­hör­de zustim­men muss. Die Daten der Ausländer*innen kön­nen dann zur Prü­fung von Sicher­heits­be­den­ken dem Bun­des­nach­rich­ten­dienst, dem Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz, dem Mili­tä­ri­schen Abschirm­dienst, dem Bun­des­kri­mi­nal­amt und dem Zoll­kri­mi­nal­amt über­mit­telt werden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Auf­enthV; § 73 Abs. 1 AufenthG