Sie muss der Erteilung des Visums ggf. zustimmen, wenn die Ausländer*innen vor der Visumsbeantragung schon einmal in Deutschland gelebt haben. Bei einer beabsichtigten Beschäftigung als Arbeitnehmer*in oder bei Studienbezogenen Praktika EU kann diese Zustimmung dann vorab vor der Beantragung des Visums erteilt werden. In diesen Fällen holt dann die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
Bei der Erteilung eines Visums zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche muss die Ausländerbehörde auch bei einem Voraufenthalt in Deutschland nicht zustimmen.
Unabhängig davon kann das Bundesinnenministerium unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage anordnen, dass die Ausländerbehörde zustimmen muss. Die Daten der Ausländer*innen können dann zur Prüfung von Sicherheitsbedenken dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt übermittelt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthV; § 73 Abs. 1 AufenthG