7.10 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Aus­län­de­rin­nen mit einer Dul­dung, wegen der Beschäf­ti­gung als Arbeit­neh­me­rin­nen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen mit einer Dul­dung erhal­ten nicht allein auf­grund einer Arbeits­stel­le, durch die der Lebens­un­ter­halt gesi­chert wer­den kann, einen Auf­ent­halts­ti­tel. Die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis kommt aber dann in Betracht, wenn zusätz­lich eine der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist:

a) Seit 30 Mona­ten Besitz einer Beschäf­ti­gungs­dul­dung (sie­he Fra­ge 1.12)
b) Stu­di­um oder Berufs­aus­bil­dung (sie­he Fra­gen 7.3 – 7.5)
c) Lan­ge Vor­auf­ent­halts­zeit (sie­he Fra­ge 7.7)
d) Eine Aus­rei­se ist lan­ge Zeit unmög­lich (sie­he Fra­ge 7.8)
e) Es liegt ein Här­te­fall vor (sie­he Fra­ge 7.9)

Rechts­grund­la­gen: §§ 19d; 25b; 25 Abs. 5; 23a AufenthG