8.20 Bei wel­cher Behör­de muss die Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. die Blau­en Kar­te EU bean­tragt werden?

Nach der Ertei­lung des Visums und der Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen die Ausländer*innen wäh­rend der Gel­tungs­dau­er des Visums bei der Aus­län­der­be­hör­de an dem neu­en Wohn­ort die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. der Blau­en Kar­te EU.
Da im Visums­ver­fah­ren bereits die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen geprüft wur­den, soll­te die Ertei­lung eine „rei­ne Form­sa­che“ sein. Für die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis und einer Blau­en Kar­te EU muss eine Gebühr von 100 € gezahlt wer­den.
Rechts­grund­la­ge: §§ 81 Abs. 2 Satz 1; 99 Abs. 1 Nr. 2 Auf­enthG i. V. m. § 39 Nr. 1 Auf­enthV; § 45 Abs. 1 AufenthV