Die Bundesagentur für Arbeit muss in vielen Fällen der Visumserteilung behördenintern zustimmen. Nur bei studienbezogenen Praktika EU (siehe Frage 8.10), bei der Arbeits- uns Ausbildungsplatzsuche (siehe Fragen 8.9 — 8.11), und überwiegend auch bei der Blauen Karte EU (siehe Frage 8.4) ist keine Zustimmung erforderlich. Muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, dann prüft sie die Beschäftigungsbedingungen und das Vorliegen von Versagungsgründen wie insbesondere Leiharbeit und führt teilweise auch eine Vorrangprüfung durch. Zum genauen Prüfungsumfang bei den einzelnen Aufenthaltstiteln siehe die Fragen 8.1 – 8.12
Wenn die Zustimmung bzw. ein Hinweis auf fehlende Unterlagen etc. nicht innerhalb
von zwei Wochen erfolgt, gilt die Zustimmung als erteilt.
Arbeitgeber können das Verfahren beschleunigen: Wenn sie die erforderlichen Auskünfte erteilt haben, soll die Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die Auslandsvertretung der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Hierzu sollte der Arbeitgeber die Formulare „Anfrage zu § 36 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung (Vorabprüfung)“ und “Stellenbeschreibung” ausfüllen und einreichen.
Dieses Vorabzustimmungsverfahren wird bei Staatsangehörigen der Westbalkan- staaten (siehe Frage 8.1) nicht mehr praktiziert. Rechtsgrundlage: §§ 39; 40 AufenthG; § 36 Abs. 2 und 3 BeschV; BA, Fachliche Weisungen zu § 36 BeschV, Stand 6/2021, Rn. 39.36.4 ff