8.15 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land bei einem beschleu­nig­tes Fachkräfteverfahren

Die Aus­län­der­be­hör­de hat ins­be­son­de­re die nach­fol­gen­den Auf­ga­ben:

  1. Bei im Aus­land erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­tio­nen muss sie das Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit der im Aus­land erwor­be­nen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on oder zur Zeug­nis­be­wer­tung des aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schlus­ses ein­lei­ten sowie ggf. eine Berufs­aus­übungs­er­laub­nis  einholen.
  2. Die zustän­di­ge Stel­le soll inner­halb von zwei Mona­ten ab Ein­gang der voll­stän­di­gen Unter­la­gen über die Gleich­wer­tig­keit entscheiden.
  3. Falls die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit erfor­der­lich ist, muss die Aus­län­der­be­hör­de sie ein­ho­len. Wenn die­se nicht inner­halb einer Woche die Zustim­mung ver­wei­gert oder mit­teilt, dass noch Infor­ma­tio­nen feh­len, gilt die Zustim­mung als erteilt. 
  4. Die Aus­län­der­be­hör­de muss die Aus­lands­ver­tre­tung über die bevor­ste­hen­de Visum­an­trag­stel­lung infor­mie­ren und unver­züg­li­che die Vor­ab­zu­stim­mung zur Visu­mer­tei­lung geben, wenn alle­er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen hier­für vorliegen.

Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6 Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung, Rechts­grund­la­ge: § 81a Auf­enthG; § 14a Abs. 3 Berufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lungs­ge­setz; § 36 Abs. 2 S. 2 BeschV;