Die Ausländerbehörde hat insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:
- Bei im Ausland erworbenen Qualifikationen muss sie das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses einleiten sowie ggf. eine Berufsausübungserlaubnis
- Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit entscheiden.
- Falls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, muss die Ausländerbehörde sie einholen. Wenn diese nicht innerhalb einer Woche die Zustimmung verweigert oder mitteilt, dass noch Informationen fehlen, gilt die Zustimmung als erteilt.
- Die Ausländerbehörde muss die Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumantragstellung informieren und unverzügliche die Vorabzustimmung zur Visumerteilung geben, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Zu den Einzelheiten hierzu vgl. Unternehmensinfo Nr. 6 Arbeitskräfteeinwanderung, www.zbs-auf.info/publikationen.
Rechtsgrundlage: § 81a AufenthG; § 14a Abs. 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz; § 36 Abs. 2 S. 2 BeschV; Anwendungshinweise des BMI 81a.0.3.