8.13 Was ist das beschleu­nig­te Fachkräfteverfahren?

Das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren soll den Pro­zess vom Ein­rei­chen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen für die Aner­ken­nung der aus­län­di­schen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on bis zur Ent­schei­dung über den Visums­an­trag deut­lich ver­kür­zen. In der Regel soll die­ses beschleu­nig­te Ver­fah­ren nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern.

Der Arbeit­ge­ber kann die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens bei der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Die ört­li­che Zustän­dig­keit rich­tet sich nach dem Ort der Betriebs­stät­te, in der der Aus­län­der ein­ge­setzt wer­den soll.

Der Arbeit­ge­ber und die Aus­län­der­be­hör­de schlie­ßen hier­zu eine Ver­ein­ba­rung. Auf der Inter­net­sei­te des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums fin­den sich sämt­li­che rele­van­ten Vor­la­gen zum Visums­ver­fah­ren im Rah­men der Fach­kräf­te­ein­wan­de­rung in Niedersachsen.

Rechts­grund­la­gen: § 81a Abs. 1 Auf­enthG;  § 31a Abs.  4 Auf­enthV neue Fas­sung; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI, Nr. 81a.0.4.