8.12 Wann ist der Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig gesichert?

Der Lebens­un­ter­halt ist voll­stän­dig gesi­chert, wenn fol­gen­de Bedar­fe vor­aus­sicht­lich für die Dau­er des beab­sich­tig­ten Auf­ent­halts gedeckt sind:

  •  SGB II – Regel­satz für Ernäh­rung, Klei­dung etc.
  •  Unter­kunfts­kos­ten (Miet- und Nebenkosten) 
  •  Erwerbstätigenfreibetrag
  •  Schutz für den Fall von Krankheit

Neben dem eige­nen Bedarf muss der Bedarf der Fami­li­en­mit­glie­der, die mit dem Betref­fen­den in Deutsch­land in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­ben sol­len (Ehe­gat­ten, min­der­jäh­ri­ge Kin­der etc.), gedeckt sein.

Das bedeu­tet im Regel­fall, dass die Ver­gü­tung aus dem künf­ti­gen Arbeits­ver­hält­nis in Deutsch­land hier­für aus­rei­chen muss.

Arbeitnehmer*innen, die nicht nur eine vor­über­ge­hen­de Beschäf­ti­gung – wie etwa Sai­son­ar­beit oder Prak­ti­ka zu Wei­ter­bil­dungs­zwe­cke – aus­üben, haben u.a. Zugang zu Kin­der­geld und Kin­der­zu­schlag. Die­se Leis­tun­gen zäh­len eben­falls zum Einkommen.


Der Lebens­un­ter­halt ist nicht voll­stän­di­ge gesi­chert, wenn die Per­so­nen bzw. ihre Fami­lie einen Anspruch auf ergän­zen­des  Bür­ger­geld oder Sozi­al­geld hät­ten.Rechts­grund­la­ge:§§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 Auf­enthG; § 62 EStG;  § 1 BKGG; AVwV Auf­enthG, Rn. 2.3