Der Lebensunterhalt ist vollständig gesichert, wenn folgende Bedarfe voraussichtlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gedeckt sind:
- SGB II – Regelsatz für Ernährung, Kleidung etc.
- Unterkunftskosten (Miet- und Nebenkosten)
- Erwerbstätigenfreibetrag
- Schutz für den Fall von Krankheit
Neben dem eigenen Bedarf muss der Bedarf der Familienmitglieder, die mit dem Betreffenden in Deutschland in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben sollen (Ehegatten, minderjährige Kinder etc.), gedeckt sein.
Das bedeutet im Regelfall, dass die Vergütung aus dem künftigen Arbeitsverhältnis in Deutschland hierfür ausreichen muss.
Arbeitnehmer*innen, die nicht nur eine vorübergehende Beschäftigung – wie etwa Saisonarbeit oder Praktika zu Weiterbildungszwecke – ausüben, haben u.a. Zugang zu Kindergeld und Kinderzuschlag. Diese Leistungen zählen ebenfalls zum Einkommen.
Der Lebensunterhalt ist nicht vollständige gesichert, wenn die Personen bzw. ihre Familie einen Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld oder Sozialgeld hätten.Rechtsgrundlage:§§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 AufenthG; § 62 EStG; § 1 BKGG; AVwV AufenthG, Rn. 2.3