Ein Visum und – nach der Einreise – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AufenthG kann für die Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die Antragstellenden müssen eine qualifizierte, d.h. mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf suchen und unter 25 Jahren alt sein.
Es muss einer der folgenden Schulabschlüsse vorliegen
- ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder
- ein Schulabschluss, der zum Studium in Deutschland berechtigt oder
- ein Schulabschluss, der zum Studium in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erlangt wurde.
Die Antragstellenden müssen über Deutschkenntnisse von B2 GER verfügen.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Für das Jahr 2020 besteht ein Orientierungsbetrag in Höhe von 1.021 € brutto.
Außerdem benötigen sie einen Reisepass oder Passersatz und sie dürfen nicht in erheblichem Umfang straffällig gewesen sein oder die Interessen der Bundesrepublik gefährden.
Rechtsgrundlage: §§ 17; 2 Abs. 12a; 5 AufenthG Anwendungshinweise des BMI Nr. 17.1.1.5; 16b.1.4.2; 17.1.1.2 ; 2.3.2.5