8.11 Kön­nen aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge für die Suche nach einem Aus­bil­dungs­platz eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Ein Visum und – nach der Ein­rei­se – eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 17 Abs. 1 Auf­enthG kann für die Suche nach einem Arbeits­platz für bis zu sechs Mona­te erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eine Ver­län­ge­rung ist ausgeschlossen.

Die Antrag­stel­len­den müs­sen eine qua­li­fi­zier­te, d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf suchen und unter 25 Jah­ren alt sein.

Es muss einer der fol­gen­den Schul­ab­schlüs­se vorliegen

  • ein Abschluss einer deut­schen Aus­lands­schu­le oder
  • ein Schul­ab­schluss, der zum Stu­di­um in Deutsch­land berech­tigt oder
  • ein Schul­ab­schluss, der zum Stu­di­um in dem Staat berech­tigt, in dem der Schul­ab­schluss erlangt wurde.

Die Antrag­stel­len­den müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se von B2 GER verfügen.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein. Für das Jahr 2020 besteht ein Ori­en­tie­rungs­be­trag in Höhe von 1.021 € brutto.

Außer­dem benö­ti­gen sie einen Rei­se­pass oder Pass­ersatz und sie dür­fen nicht in erheb­li­chem Umfang straf­fäl­lig gewe­sen sein oder die Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik gefährden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 17; 2 Abs. 12a;  5 Auf­enthG Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI Nr. 17.1.1.5; 16b.1.4.2; 17.1.1.2 ; 2.3.2.5