Personen mit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn sie (außer dem Duldungsbesitz und der für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erforderlichen einjährigen Vorduldungszeit) grundsätzlich alle hierfür bestehenden Erteilungsvoraussetzungen erfüllen (siehe Frage 7.6 und 7.7).
Dabei gelten folgende Besonderheiten:
Bei den Voraufenthaltszeiten sind auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität anzurechnen.
Die Aufenthaltserlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Identität geklärt ist (siehe Frage 7.12). Wurden die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend hiervon erteilt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 25a; 25b AufenthG