4.03 Wo muss die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung bean­tragt wer­den und wie lan­ge dau­ert das Verfahren?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet” steht, müs­sen Geflüch­te­te für eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, die ihnen ange­bo­ten wird, bei der Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis beantragen.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Wenn die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Rechts­grund­la­ge: § 54a SGB III; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz