4.03 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit Berufs­er­fah­rung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Es kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz, § 6 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nun­ger­teilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für vier Jah­re erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt.

Berufs­er­fah­rung
Die Arbeitnehmer*innen haben in den letz­ten fünf Jah­ren erwor­be­ne, min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung, die zu der Beschäf­ti­gung befähigt.

Qua­li­fi­ka­ti­on
Die Arbeitnehmer*innen benötigen

  1. einen Beruf auf dem Gebiet der Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons- tech­no­lo­gie oder
  2. eine im Her­kunfts­staat staat­lich aner­kann­te Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on mit einer Aus­bil­dungs­dau­er von min­des­tens zwei Jah­ren oder

      einen im Her­kunfts­staat staat­lich aner­kann­ten Hoch­schul­ab­schluss;
die­se Vor­aus­set­zun­gen müs­sen von einer fach­kun­di­gen inlän­di­schen Stel­le
bestä­tigt wer­den, wofür ins­be­son­de­re die Zen­tral­stel­le für aus­län­di­sches
Bil­dungs­we­sen (ZAB) beim Sekre­ta­ri­at der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz in Betracht       kommt.

  • einen von einer deut­schen Aus­lands­han­dels­kam­mer erteil­ten Berufs­ab­schluss, der durch eine Aus­bil­dung erwor­ben wur­de, die die Anfor­de­run­gen des
    Berufs­bil­dungs­ge­set­zes einhält.


Arbeits­platz­an­ge­bot
Die Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutsch- land.

Kei­ne schlech­te­ren Arbeits­be­din­gun­gen
Die Arbeitnehmer*innen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­tigt wer­den, d.h. die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den (Beschäf­ti­gungs- bedingungsprüfung).

Gehalt
Das Gehalt muss­min­des­tens 45 % der jähr­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen, d.h. 2024: 3397,50 € pro Monat. Das gilt nicht, wenn die Arbeitgeber*innen tarif­ge­bun­den sind und die Arbeitnehmer*innen zu den bei ihm gel­ten­den tarif­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen beschäf­tigt.
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn über 44 Jah­re alt sind,mussdas Gehalt­min­des­tens 55 % der jähr­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat. Die­se Gehalts­hö­he ist nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird. Von der Erfül­lung der Gehalts­gren­ze bzw. dem Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­vor­sor­ge kann abge­se­hen wer­den, wenn an der Beschäf­ti­gung ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht, ins­be­son­de­re wenn die Gehalts­schwel­le nur gering­fü­gig unter­schrit­ten oder die Alters­gren­ze nur gering­fü­gig über­schrit­ten wird.

Recht­grund­la­gen: §§ 19c Absl. 2; 18; 39; 2 Abs. 11; 5 Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 6, 1 Beschäftigungsverordnung