Es kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, § 6 Beschäftigungsverordnungerteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für vier Jahre erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird sie für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.
Berufserfahrung
Die Arbeitnehmer*innen haben in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die zu der Beschäftigung befähigt.
Qualifikation
Die Arbeitnehmer*innen benötigen
- einen Beruf auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikations- technologie oder
- eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
einen im Herkunftsstaat staatlich anerkannten Hochschulabschluss;
diese Voraussetzungen müssen von einer fachkundigen inländischen Stelle
bestätigt werden, wofür insbesondere die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Betracht kommt.
- einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die die Anforderungen des
Berufsbildungsgesetzes einhält.
Arbeitsplatzangebot
Die Arbeitnehmer*innen benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutsch- land.
Keine schlechteren Arbeitsbedingungen
Die Arbeitnehmer*innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden, d.h. die Arbeitnehmerschutzgesetze müssen eingehalten werden (Beschäftigungs- bedingungsprüfung).
Gehalt
Das Gehalt mussmindestens 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2024: 3397,50 € pro Monat. Das gilt nicht, wenn die Arbeitgeber*innen tarifgebunden sind und die Arbeitnehmer*innen zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt.
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäftigungsbeginn über 44 Jahre alt sind,mussdas Gehaltmindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat. Diese Gehaltshöhe ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird. Von der Erfüllung der Gehaltsgrenze bzw. dem Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge kann abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, insbesondere wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.
Rechtgrundlagen: §§ 19c Absl. 2; 18; 39; 2 Abs. 11; 5 Aufenthaltsgesetz; §§ 6, 1 Beschäftigungsverordnung