Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet” steht, müssen Geflüchtete für eine Einstiegsqualifizierung, die ihnen angeboten wird, bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: § 54a SGB III; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz