4.04 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit Pfle­ge­hilfs­kraft­aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Es kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz, § 22a Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nun­ger­teilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für vier Jah­re erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt.

Qua­li­fi­ka­ti­on
Die Arbeitnehmer*innen müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­übung einer Pfle­ge­hilfs­tä­tig­keit erfül­len und

  • im Inland eine staat­lich aner­kann­te Aus­bil­dung in einer Pfle­ge­hilfs­tä­tig­keit absol­viert haben oder
  • die Gleich­wer­tig­keit ihrer im Aus­land erwor­be­nen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on als Pfle­ge­hilfs­kraft muss fest­ge­stellt wor­den sein.

Arbeits­platz­an­ge­bot
Die Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot in Deutschland.

Kei­ne schlech­te­ren Arbeits­be­din­gun­gen
Die Arbeitnehmer*innen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­tigt wer­den (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung). Das bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­mer­schutz- geset­ze beach­tet und min­des­tens der Tarif­lohn, der Bran­chen­min­dest­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn gezahlt wer­den müs­sen. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn, der die unters­te Gren­ze der Ent­loh­nung dar­stellt, ist ein­zu­hal­ten.
Leih­ar­beit ist nicht möglich.

Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn über 44 Jah­re alt sind,mussdas Gehalt­min­des­tens 55 % der jähr­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat. Die­se Gehalts­hö­he ist nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird. Von der Erfül­lung der Gehalts­gren­ze bzw. dem Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­vor­sor­ge kann abge­se­hen wer­den, wenn an der Beschäf­ti­gung ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht, ins­be­son­de­re wenn die Gehalts­schwel­le nur gering­fü­gig unter­schrit­ten oder die Alters­gren­ze nur gering­fü­gig über­schrit­ten wird.

Recht­grund­la­gen: §§ 19c Abs. 1; 18; 39; 40; 5 Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 22a; 1 Beschäftigungsverordnung