4.04 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­te im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Bei der Beschäf­ti­gung von Flücht­lin­gen im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die­se Erwerbs­tä­tig­keit aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren.

Rechts­grund­la­ge: § 54a SGB III; § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz