Es kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, § 22a Beschäftigungsverordnungerteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für vier Jahre erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird sie für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.
Qualifikation
Die Arbeitnehmer*innen müssen die Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen und
- im Inland eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit absolviert haben oder
- die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation als Pflegehilfskraft muss festgestellt worden sein.
Arbeitsplatzangebot
Die Arbeitnehmer*innen benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
Keine schlechteren Arbeitsbedingungen
Die Arbeitnehmer*innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerschutz- gesetze beachtet und mindestens der Tariflohn, der Branchenmindestlohn oder der ortsübliche Lohn gezahlt werden müssen. Der gesetzliche Mindestlohn, der die unterste Grenze der Entlohnung darstellt, ist einzuhalten.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäftigungsbeginn über 44 Jahre alt sind,mussdas Gehaltmindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat. Diese Gehaltshöhe ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird. Von der Erfüllung der Gehaltsgrenze bzw. dem Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge kann abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, insbesondere wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.
Rechtgrundlagen: §§ 19c Abs. 1; 18; 39; 40; 5 Aufenthaltsgesetz; §§ 22a; 1 Beschäftigungsverordnung