Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob sie diese Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltspapiers aufzubewahren.
Rechtsgrundlage: § 54a SGB III; § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz