3.10 Was ist eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung bei einem Arbeitgeber?

Alle Flücht­lin­ge, denen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilt wer­den kann, kön­nen durch die Agen­tur für Arbeit oder durch das Job­Cen­ter durch sog. Maß­nah­men zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung geför­dert wer­den, um sie u.a. an den Aus­bil­dungs- und Arbeits­markt her­an­zu­füh­ren. Die­se Maß­nah­men kön­nen teil­wei­se oder ganz, für maxi­mal sechs Wochen bei Arbeit­ge­bern durch­ge­führt werden.

Für die­se Maß­nah­me ist kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erfor­der­lich und der Teil­neh­men­de erhält kei­ne Ver­gü­tung. Wer­den Maß­nah­men voll­stän­dig bei Arbeit­ge­bern durch­ge­führt, besteht Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei dem Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger des Arbeit­ge­bers, wobei dadurch ent­ste­hen­de Kos­ten über­nom­men wer­den kön­nen. Wer­den Maß­nah­men bei Bil­dungs­trä­gern durch­ge­führt und durch Maß­nah­men­tei­le bei Arbeit­ge­bern ergänzt, besteht Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei dem Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger des Bildungsträgers.

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka b) S. 75, Nr. 11.1 – 11.7.

Rechts­grund­la­ge: § 45 SGB III; § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII; § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII