Alle Flüchtlinge, denen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, können durch die Agentur für Arbeit oder durch das JobCenter durch sog. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden, um sie u.a. an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen. Diese Maßnahmen können teilweise oder ganz, für maximal sechs Wochen bei Arbeitgebern durchgeführt werden.
Für diese Maßnahme ist keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich und der Teilnehmende erhält keine Vergütung. Werden Maßnahmen vollständig bei Arbeitgebern durchgeführt, besteht Unfallversicherungsschutz bei dem Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers, wobei dadurch entstehende Kosten übernommen werden können. Werden Maßnahmen bei Bildungsträgern durchgeführt und durch Maßnahmenteile bei Arbeitgebern ergänzt, besteht Unfallversicherungsschutz bei dem Unfallversicherungsträger des Bildungsträgers.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe zu Praktika, www.zbs-auf.info/publikationen, b) S. 75, Nr. 11.1 – 11.7.
Rechtsgrundlage: § 45 SGB III; § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII; § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII