4.08 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge für eine betrieb­li­che Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Hier­für soll für die Dau­er der betrieb­li­chen Aus­bil­dung­eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16a Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz; § 8 Abs. 1 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung erteilt wer­den, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Mit die­ser Auf­ent­halts­er­laub­nis kann auch ein Deutsch­kurs zur Vor­be­rei­tung auf die Berufs­aus­bil­dung besucht wer­den, ins­be­son­de­re ein berufs­be­zo­ge­ner Deutschsprachkurs.

Aus­bil­dungs­platz­an­ge­bot
Die Antrag­stel­len­den benö­ti­gen ein kon­kre­tes Aus­bil­dungs­platz­an­ge­bot in Deutsch­land. Dabei wird es sich über­wie­gend um eine qua­li­fi­zier­te, d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf han­deln. Die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis ist aber auch für ande­re nicht qua­li­fi­zier­te Aus­bil­dun­gen möglich.

Deutsch­kennt­nis­se
Für die Auf­nah­me einer qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung müs­sen Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 GER nach­ge­wie­sen wer­den, wenn die­se nicht durch die Bil­dungs­ein­rich­tung geprüft oder sie in einem vor­be­rei­ten­den Deutsch­sprach­kurs erwor­ben wur­den. Nach den Anwen­dungs­hin­wei­sen des BMI wer­den in der Regel für die Auf­nah­me einer nicht qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau A2 GER erfor­der­lich sein.

Kei­ne schlech­te­ren Arbeits­be­din­gun­gen
Die Aus­zu­bil­den­den dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Aus­zu­bil­den­de beschäf­tigt wer­den (sog. Beschäf­ti­gungs- bedin­gungs­prü­fung). Das bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze beach­tet und min­des­tens der Tarif­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn gezahlt wer­den müs­sen. Die Min­dest­ver­gü­tung, die die unters­te Gren­ze der Ent­loh­nung dar­stellt, ist einzuhalten. 

Lebens­un­ter­halts­si­che­rung
Für das Jahr 2024 besteht ein Ori­en­tie­rungs­be­trag in Höhe von 781 €.
Reicht die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung nicht aus, kann die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung auch durch Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe erfol­gen, wor­auf Aus­zu­bil­den­de mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16a Auf­ent­halts­ge­setz einen Anspruch haben.
Bei einer qua­li­fi­zier­ten, also einer min­des­tens zwei­jäh­ri­gen Aus­bil­dung, ist zudem nur die Auf­nah­me einer Neben­be­schäf­ti­gung von maxi­mal 20 Wochen­stun­den erlaubt, die nicht im Zusam­men­hang mit der Aus­bil­dung ste­hen muss.

Wech­sel des Aus­bil­dungs­plat­zes
Wenn eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung unver­schul­det nicht abge­schlos­sen wer­den kann, muss die Aus­län­der­be­hör­de den Aus­zu­bil­den­den sechs Mona­te lang die Mög­lich­keit geben, einen ande­ren Aus­bil­dungs­platz zu suchen, bevor die Auf­ent­halts­er­laub­nis wider­ru­fen, zurück­ge­nom­men oder nach­träg­lich befris­tet wird.

Rechts­grund­la­gen: §§ 16a; 2 Abs. 3; 39; 81a Auf­ent­halts­ge­setz; § 8 Abs. 1 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; §§ 56; 60 SGB III