Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Wenn eine Einstiegsqualifizierung begonnen wurde, haben Arbeitgeber ganz überwiegend die Sicherheit, dass die Geflüchteten für deren Dauer in Deutschland bleiben können. , Im Einzelnen hängt die Planungssicherheit von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab:
a) Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung
Das sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den das Bundesamt für Migration und Geflüchtete bzw. die Verwaltungsgerichte noch nicht endgültig entschieden haben. Für die Dauer des Asylverfahrens haben Asylsuchende das Recht, in Deutschland zu bleiben; die Aufenthaltsgestattung wird jeweils verlängert.
b) Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Wenn das Asylverfahren erfolgreich verläuft, wird je nach der Art der Anerkennung (als anerkannter Flüchtling oder als sog. subsidiär Schutzberechtigter etc.) eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ist befristet, wird aber u.a. dann verlängert, wenn sich die Situation im Herkunftsland nicht wesentlich verändert hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch in anderen Fällen ‑wie bei bestimmten Voraufenthaltszeiten- eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Nach einigen Jahren besteht dann Zugang zu einer „unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ (Niederlassungserlaubnis).
c) Geflüchtete mit einer Duldung
Eine Duldung wird vor allem dann erteilt, wenn Migrant/innen eigentlich verpflichtet sind, aus Deutschland auszureisen (z.B. weil das Asylverfahren nicht erfolgreich war), aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, etwa wegen Reiseunfähigkeit oder fehlender Verkehrsverbindungen. Ist auch eine freiwillige Ausreise auf absehbare Zeit nicht möglich oder haben Migrant/innen in einem langen Zeitraum eine Duldung, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier kann die Lebensunterhaltssicherung durch ein Arbeitsverhältnis eine sehr wichtige Rolle spielen. Liegt bereits eine Zusage für eine spätere mindestens zweijährige Berufsausbildung vor, kann bereits sechs Monate vor dem Ausbildungsbeginn eine sog. Ausbildungsduldung für die gesamte Ausbildungsdauer erteilt werden(vgl. 2.8).
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe 3 zur Ausbildungsduldung sowie Arbeitshilfe 5 zur Aufenthaltssicherung
Rechtsgrundlage: § 63 Asylgesetz; §§ 23a; 25; 25a und b; 26; 60a Abs. 2; 60c Aufenthaltsgesetz