Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Wenn eine Einstiegsqualifizierung begonnen wurde, haben Arbeitgeber ganz überwiegend die Sicherheit, dass der Flüchtling für deren Dauer in Deutschland bleiben kann, wenn bereits ein unterzeichneter Vertrag für die anschließende Berufsausbildung vorliegt. In diesen Fällen soll die Ausländerbehörde für die Dauer der Einstiegsqualifizierung eine Duldung erteilten, selbst wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wird und aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht besteht. Ab Ausbildungsbeginn besteht dann ein Anspruch auf eine sog. Ausbildungsduldung.
Liegt noch keine verbindliche Zusage für die anschließende Berufsausbildung abgeschlossen, hängt die Planungssicherheit von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab:
a) Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung
Das sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. die Verwaltungsgerichte noch nicht endgültig entschieden haben. Für die Dauer des Asylverfahrens haben Asylsuchende das Recht, in Deutschland zu bleiben; die Aufenthaltsgestattung wird jeweils verlängert.
b) Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Wenn das Asylverfahren erfolgreich verläuft, wird je nach der Art der Anerkennung (als anerkannter Flüchtling oder als sog. subsidiär Schutzberechtigter etc.) eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ist befristet, wird aber u.a. dann verlängert, wenn sich die Situation im Herkunftsland nicht wesentlich verändert hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch in anderen Fällen ‑wie bei bestimmten Voraufenthaltszeiten– eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Nach einigen Jahren besteht dann Zugang zu einer „unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ (Niederlassungserlaubnis).
c) Flüchtlinge mit einer Duldung
Eine Duldung wird vor allem dann erteilt, wenn Migrant/innen eigentlich verpflichtet sind, aus Deutschland auszureisen (z.B. weil das Asylverfahren nicht erfolgreich war), aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, etwa wegen Reiseunfähigkeit oder fehlender Verkehrsverbindungen. Ist auch eine freiwillige Ausreise auf absehbare Zeit nicht möglich oder haben Migrant/innen in einem langen Zeitraum eine Duldung, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier kann die Lebensunterhaltssicherung durch ein Arbeitsverhältnis eine sehr wichtige Rolle spielen. Wird später eine betriebliche mindestens zweijährige Berufsausbildung begonnen, besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung (vgl. 2.8).
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe zur Aufenthaltssicherung auf dieser Webseite, www.zbs-auf.info/publikationen (Unternehmensinfo 4).
Rechtsgrundlage: § 63 Asylgesetz; §§ 23a; 25; 25a und b; 26; 60a Abs. 2; 60c Aufenthaltsgesetz