Hierfür soll für die Dauer der betrieblichen Ausbildungeine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz; § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann auch ein Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden, insbesondere ein berufsbezogener Deutschsprachkurs.
Ausbildungsplatzangebot
Die Antragstellenden benötigen ein konkretes Ausbildungsplatzangebot in Deutschland. Dabei wird es sich überwiegend um eine qualifizierte, d.h. mindestens zweijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handeln. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aber auch für andere nicht qualifizierte Ausbildungen möglich.
Deutschkenntnisse
Für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER nachgewiesen werden, wenn diese nicht durch die Bildungseinrichtung geprüft oder sie in einem vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben wurden. Nach den Anwendungshinweisen des BMI werden in der Regel für die Aufnahme einer nicht qualifizierten Berufsausbildung Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER erforderlich sein.
Keine schlechteren Arbeitsbedingungen
Die Auszubildenden dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Auszubildende beschäftigt werden (sog. Beschäftigungs- bedingungsprüfung). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerschutzgesetze beachtet und mindestens der Tariflohn oder der ortsübliche Lohn gezahlt werden müssen. Die Mindestvergütung, die die unterste Grenze der Entlohnung darstellt, ist einzuhalten.
Lebensunterhaltssicherung
Für das Jahr 2024 besteht ein Orientierungsbetrag in Höhe von 781 €.
Reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus, kann die Lebensunterhaltssicherung auch durch Berufsausbildungsbeihilfe erfolgen, worauf Auszubildende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Aufenthaltsgesetz einen Anspruch haben.
Bei einer qualifizierten, also einer mindestens zweijährigen Ausbildung, ist zudem nur die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung von maximal 20 Wochenstunden erlaubt, die nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen muss.
Wechsel des Ausbildungsplatzes
Wenn eine qualifizierte Berufsausbildung unverschuldet nicht abgeschlossen werden kann, muss die Ausländerbehörde den Auszubildenden sechs Monate lang die Möglichkeit geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen, bevor die Aufenthaltserlaubnis widerrufen, zurückgenommen oder nachträglich befristet wird.
Rechtsgrundlagen: §§ 16a; 2 Abs. 3; 39; 81a Aufenthaltsgesetz; § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung; §§ 56; 60 SGB III