4.08 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeit­ge­ber ganz über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben kön­nen. , Im Ein­zel­nen hängt die Pla­nungs­si­cher­heit von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab:

a) Asyl­su­chen­de mit einer Aufenthaltsgestattung

Das sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Geflüch­te­te bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils verlängert.

b) Geflüch­te­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Niederlassungserlaubnis

Wenn das Asyl­ver­fah­ren erfolg­reich ver­läuft, wird je nach der Art der Aner­ken­nung (als aner­kann­ter Flücht­ling oder als sog. sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ter etc.) eine bestimm­te Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt. Die­se ist befris­tet, wird aber u.a. dann ver­län­gert, wenn sich die Situa­ti­on im Her­kunfts­land nicht wesent­lich ver­än­dert hat. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann auch in ande­ren Fäl­len ‑wie bei bestimm­ten Vor­auf­ent­halts­zei­ten- eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wer­den.
Nach eini­gen Jah­ren besteht dann Zugang zu einer „unbe­fris­te­te Auf­ent­halts­er­laub­nis“ (Nie­der­las­sungs­er­laub­nis).

c) Geflüch­te­te mit einer Duldung

Eine Dul­dung wird vor allem dann erteilt, wenn Migrant/innen eigent­lich ver­pflich­tet sind, aus Deutsch­land aus­zu­rei­sen (z.B. weil das Asyl­ver­fah­ren nicht erfolg­reich war), aber aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen, etwa wegen Rei­se­un­fä­hig­keit oder feh­len­der Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen. Ist auch eine frei­wil­li­ge Aus­rei­se auf abseh­ba­re Zeit nicht mög­lich oder haben Migrant/innen in einem lan­gen Zeit­raum eine Dul­dung, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wer­den. Hier kann die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung durch ein Arbeits­ver­hält­nis eine sehr wich­ti­ge Rol­le spie­len. Liegt bereits eine Zusa­ge für eine spä­te­re min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung vor, kann bereits sechs Mona­te vor dem Aus­bil­dungs­be­ginn eine sog. Aus­bil­dungs­dul­dung für die gesam­te Aus­bil­dungs­dau­er erteilt werden(vgl. 2.8).

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe 3 zur Aus­bil­dungs­dul­dung sowie Arbeits­hil­fe 5 zur Aufenthaltssicherung

Rechts­grund­la­ge: § 63 Asyl­ge­setz; §§ 23a; 25; 25a und b; 26; 60a Abs. 2; 60c Aufenthaltsgesetz