4.07 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einem Stu­di­en­ab­schluss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Aka­de­mi­schen Fach­kräf­ten muss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18b Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für vier Jah­re erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt.

Deut­scher oder aner­kann­ter Hoch­schul­ab­schluss
Als „Fach­kraft mit aka­de­mi­scher Aus­bil­dung“ müs­sen die Arbeitnehmer*innen ver­fü­gen über

  • einen deut­schen Hoch­schul­ab­schluss oder
  • einen aner­kann­ten Hoch­schul­ab­schluss (bei regle­men­tier­ten Beru­fen) oder
  • einen aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss, der einem deut­schen Hoch­schul­ab­schluss ver­gleich­bar ist (bei nicht regle­men­tier­ten Berufen).

Für die Tätig­keit in regle­men­tier­ten, aka­de­mi­schen Beru­fen ist die Aner­ken­nung des aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schlus­ses durch die zustän­di­ge Stel­le zwin­gend erfor­der­lich; in der Regel erfolgt dies mit der Ent­schei­dung über die Berufs­aus- übungs­er­laub­nis. Regle­men­tier­te, aka­de­mi­sche Beru­fe sind beruf­li­che Tätig­kei­ten, die nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen nur auf­ge­nom­men oder aus­ge­übt wer­den dür­fen, wenn bestimm­te Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen vor­han­den sind, zum Bei­spiel der Arzt­be­ruf. Die Aner­ken­nung kann im Rah­men des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens erfolgen.

Bei nicht regle­men­tier­ten Beru­fen besteht zum Nach­weis der Ver­gleich­bar­keit mit einem deut­schen Hoch­schul­ab­schluss die Mög­lich­keit einer indi­vi­du­el­len Zeug­nis­be­wer­tung durch die Zen­tral­stel­le für aus­län­di­sches Bil­dungs­we­sen. Zudem kön­nen die Bewer­tungs­emp­feh­lun­gen der Zen­tral­stel­le für aus­län­di­sches Bil­dungs­we­sen genutzt wer­den, die unter https://anabin.kmk.org/anabin.html  zugäng­lich sind.

Arbeits­platz­an­ge­bot
Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen ledig­lich ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot für eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung in Deutsch­land. Es ist nicht mehr erfor­der­lich, dass sie wegen ihrer erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on hier­zu befä­higt sind. Eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn zu ihrer Aus­übung Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten erfor­der­lich sind, die in einem Stu­di­um oder einer qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung erwor­ben wer­den, d. h. Hel­fer- und Anlern­be­ru­fe sind aus­ge­schlos­sen.
Zur Suche nach einem Arbeits­platz kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz erteilt werden.

Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn über 44 Jah­re alt sind,mussdas Gehalt­min­des­tens 55 % der jähr­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat.
Die­se Gehalts­hö­he ist nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird.
Von der Erfül­lung der Gehalts­gren­ze bzw. dem Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­vor­sor­ge kann abge­se­hen wer­den, wenn an der Beschäf­ti­gung ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht, ins­be­son­de­re wenn die Gehalts­schwel­le nur gering­fü­gig unter­schrit­ten oder die Alters­gren­ze nur gering­fü­gig über­schrit­ten wird.

Kei­ne schlech­te­ren Arbeits­be­din­gun­gen
Die Arbeitnehmer*innen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­tigt wer­den (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung). Das bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­mer­schutz- geset­ze beach­tet und min­des­tens der Tarif­lohn, der Bran­chen­min­dest­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn gezahlt wer­den müs­sen. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn, der die unters­te Gren­ze der Ent­loh­nung dar­stellt, ist ein­zu­hal­ten.
Leih­ar­beit ist nicht mög­lich.Rechts­grund­la­gen: §§ 18b; 18; 39; 40; 5; 81a Auf­ent­halts­ge­setz; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz