4.07 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Es gilt das deut­sche Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht und damit auch fol­gen­de Regelungen:

Die betrieb­li­che Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist als betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung im Sin­ne des SGB IV anzu­se­hen. Daher besteht unab­hän­gig von der Höhe der Ver­gü­tung Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Wie bei der betrieb­li­chen Berufs­aus­bil­dung trägt der Aus­bil­der den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag allein, wenn der Aus­zu­bil­den­de eine monat­li­che Ver­gü­tung von bis zu 325,00 € erhält.

Es besteht Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Unfallversicherung.

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe zu Prak­ti­ka, www.zbs-auf.info/publikationen, b) S. 74, Nr. 6.6, 6.7.

Rechts­grund­la­ge: Bun­des­agen­tur für Arbeit, Fach­li­che Wei­sun­gen zu § 54a SGB III, gül­tig ab 03.02.2020, Rn. 54a.17; § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 2 SGB IV; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII