Akademischen Fachkräften muss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Aufenthaltsgesetz erteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für vier Jahre erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird sie für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.
Deutscher oder anerkannter Hochschulabschluss
Als „Fachkraft mit akademischer Ausbildung“ müssen die Arbeitnehmer*innen verfügen über
- einen deutschen Hochschulabschluss oder
- einen anerkannten Hochschulabschluss (bei reglementierten Berufen) oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (bei nicht reglementierten Berufen).
Für die Tätigkeit in reglementierten, akademischen Berufen ist die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle zwingend erforderlich; in der Regel erfolgt dies mit der Entscheidung über die Berufsaus- übungserlaubnis. Reglementierte, akademische Berufe sind berufliche Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Regelungen nur aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen, wenn bestimmte Berufsqualifikationen vorhanden sind, zum Beispiel der Arztberuf. Die Anerkennung kann im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen.
Bei nicht reglementierten Berufen besteht zum Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Zudem können die Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen genutzt werden, die unter https://anabin.kmk.org/anabin.html zugänglich sind.
Arbeitsplatzangebot
Arbeitnehmer*innen benötigen lediglich ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland. Es ist nicht mehr erforderlich, dass sie wegen ihrer erworbenen Qualifikation hierzu befähigt sind. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden, d. h. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen.
Zur Suche nach einem Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden.
Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäftigungsbeginn über 44 Jahre alt sind,mussdas Gehaltmindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat.
Diese Gehaltshöhe ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Von der Erfüllung der Gehaltsgrenze bzw. dem Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge kann abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, insbesondere wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.
Keine schlechteren Arbeitsbedingungen
Die Arbeitnehmer*innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerschutz- gesetze beachtet und mindestens der Tariflohn, der Branchenmindestlohn oder der ortsübliche Lohn gezahlt werden müssen. Der gesetzliche Mindestlohn, der die unterste Grenze der Entlohnung darstellt, ist einzuhalten.
Leiharbeit ist nicht möglich.Rechtsgrundlagen: §§ 18b; 18; 39; 40; 5; 81a Aufenthaltsgesetz; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz