4.06 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.
Es gilt hier­für das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Regelungen:

a) Für die Höhe der Ver­gü­tung
Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist min­dest­lohn­frei.
Es ist aber eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz erfor­der­lich. Zur Bestim­mung, was ange­mes­sen ist, wird auf die in den jewei­li­gen Bran­chen­ta­rif­ver­trä­gen vor­ge­se­he­ne Aus­bil­dungs­ver­gü­tung zurück­ge­grif­fen. Eine Ver­gü­tung ist in der Regel nicht ange­mes­sen, wenn sie die tarif­lich vor­ge­se­he­ne Ver­gü­tung um mehr als 20% unterschreitet.

b) schrift­li­cher Ver­trag
Es muss eine Nie­der­schrift mit den wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen erfolgen.

Recht­grund­la­ge: § 54a SGB III; §§ 1; 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Min­dest­lohn­ge­setz; § 1 Satz 2; § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Berufs­bil­dungs­ge­setz; § 2 Abs. 1a Nach­weis­ge­setz; Rie­chert, Min­dest­lohn­ge­setz, 2. Auf­la­ge 2017, § 22 MiLoG Rn. 117