Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Es gilt hierfür das deutsche Arbeitsrecht und damit auch folgende Regelungen:
a) Für die Höhe der Vergütung
Eine Einstiegsqualifizierung ist mindestlohnfrei.
Es ist aber eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich. Zur Bestimmung, was angemessen ist, wird auf die in den jeweiligen Branchentarifverträgen vorgesehene Ausbildungsvergütung zurückgegriffen. Eine Vergütung ist in der Regel nicht angemessen, wenn sie die tariflich vorgesehene Vergütung um mehr als 20% unterschreitet.
b) schriftlicher Vertrag
Es muss eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen erfolgen.
Rechtgrundlage: § 54a SGB III; §§ 1; 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Mindestlohngesetz; § 1 Satz 2; § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz; § 2 Abs. 1a Nachweisgesetz; Riechert, Mindestlohngesetz, 2. Auflage 2017, § 22 MiLoG Rn. 117