Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Es gilt hierfür das deutsche Arbeitsrecht und damit auch folgende Regelungen:
a) Für die Höhe der Vergütung
Eine Einstiegsqualifizierung ist mindestlohnfrei.
Es ist aber eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich. Zur Bestimmung, was angemessen ist, wird auf die in den jeweiligen Branchentarifverträgen vorgesehene Ausbildungsvergütung zurückgegriffen. Eine Vergütung ist in der Regel nicht angemessen, wenn sie die tariflich vorgesehene Vergütung um mehr als 20% unterschreitet. Wenn ein Ausbildungsplatz mit öffentlichen Geldern finanziert wird, kann nach der Rechtsprechung auch eine deutliche Unterschreitung der 20% zulässig sein. Diese Rechtsprechung könnte auf die mit öffentlichen Geldern anteilig finanzierte Einstiegsqualifizierung übertragbar sein, sodass hier eine deutliche Unterschreitung der 20% in Betracht kommt.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe zu Praktika, www.zbs-auf.info/publikationen, b) S. 75, Nr. 6.3, 6.4.
b) schriftlicher VertragEs muss eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen
Rechtgrundlage: § 54a SGB III; §§ 1; 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Mindestlohngesetz; § 1 Satz 2; § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz; § 2 Abs. 1a Nachweisgesetz; Riechert, Mindestlohngesetz, 2. Auflage 2017, § 22 MiLoG Rn. 117