Eine Blaue Karte EU nach § 18g Aufenthaltsgesetz muss erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vorteil einer Blauen Karte EU besteht u.a. darin, dass sie die kurz- und langfristige Mobilität innerhalb der EU erleichtert (§§ 18h; 18i Aufenthaltsgesetz). Die Blaue Karte EU wird für vier Jahren erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird sie für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.
Qualifikation
a) Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Als „Fachkraft mit akademischer Ausbildung“ müssen die Arbeitnehmer*innen verfügen über
- einen deutschen Hochschulabschluss oder
- einen anerkannten Hochschulabschluss (bei reglementierten Berufen) oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (bei nicht reglementierten Berufen).
Für die Tätigkeit in reglementierten, akademischen Berufen ist die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle zwingend erforderlich; in der Regel erfolgt dies mit der Entscheidung über die Berufsaus- übungserlaubnis. Reglementierte, akademische Berufe sind berufliche Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Regelungen nur aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen, wenn bestimmte Berufsqualifikationen vorhanden sind, zum Beispiel der Arztberuf. Die Anerkennung kann im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen.
Bei nicht reglementierten Berufen besteht zum Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Zudem können die Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen genutzt werden, die unter https://anabin.kmk.org/anabin.html zugänglich sind.
b) Abschluss eines tertiäres Bildungsprogramm
Die Erteilung eine Blauen Karte EU ist auch möglich für Personen, die ein tertiäres Bildungsprogramm erfolgreichabgeschlossen haben,
- das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und
- mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert,
- wenn diese Qualifikation
- einem Bachelor‑, Master- oder Promotionsabschluss entspricht oder
- der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
Das sind insbesondere Abschlüsse von Bildungsprogrammen, die Techniker*innen, Fachwirt*innen, Meister*innen, Erzieher*innen oder Heilerziehungspfleger*innen gleichwertig sind.
c) Führungs- und Fachkräfte in der Informations- und
Kommunikationstechnologie
Die Erteilung eine Blauen Karte EU ist auch möglich für Führungs- und Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie,die über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
- die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen,
- deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar ist, und
- die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind.
Arbeitsplatzangebot
Zudem benötigen Arbeitnehmer*innen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung für eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten in Deutschland. Eine ggf. vorgesehene Probezeit ist als Teil der Beschäftigungsdauer anzusehen. Zur Suche nach einem Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Arbeitsplatzwechsel
Für Inhaber*innen einer Blauen Karte EU ist hierfür keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Sie sind allerdings während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat. Die Ausländerbehörde kann in diesen Fällen den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
Keine Ablehnungsgründe
Eine Blaue Karte wird nicht an Arbeitnehmer*innen erteilt,
- die sich in einem EU-Mitgliedsstaat als Asylsuchende aufhalten
- die sich in einem EU-Mitgliedsstaat als vorübergehend Schutzberechtigte aufhalten oder dies beantragt haben
- deren Abschiebung in einem aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde
- die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt– EU oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat auf der Grundlage der Daueraufenthaltsrichtlinie erteilt wurde
- die ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem von Unionsbürger*innen gleichwertig ist
- die einen Aufenthaltstitel nach §§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz (außer nach § 25 Abs. 1 oder 2 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder über eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügen oder beantragt haben
- deren Einreise in einen EU-Mitgliedsstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten
- in einen EU-Mitgliedsstaat zugelassene Saisonarbeitnehmer*innen, wobei eine Blaue Karte für eine andere Beschäftigung erteilt werden kann
- die im Rahmen von Entsendearbeit in Deutschland tätig sind, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland.
Für Personen, die sich in einem EU-Mitgliedsstaat als anerkannte Schutzberechtigte aufhalten, besteht also kein Ablehnungsgrund mehr.
Gehalt
a) Regelfall
Das Gehalt mussmindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2024: 3775,00 € pro Monat.
b) Ausnahme
Ein Gehalt von nur mindestens 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, d.h. 2024: 3420,15 € pro Monat muss vorliegen bei Personen,
- die u. a. einen Beruf insbesondere in den Bereiche Naturwissenschaft, Mathematik, Ingenieurwesen, Humanmedizin und akademische Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie ausüben oder
- einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben oder
- die Führungs- und Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sind.
ACHTUNG:In diesen Fällen werden zusätzlich die Arbeitsbedingungen geprüft.
Diese Arbeitnehmer*innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerschutz- gesetze beachtet und mindestens der Tariflohn, der Branchenmindestlohn oder der ortsübliche Lohn gezahlt werden müssen.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen:§§ 18; 18g; 18; 19f Abs. 1 und 2; 39; 40 Aufenthaltsgesetz; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.