Fachkräften mit Berufsausbildung muss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Aufenthaltsgesetz erteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für vier Jahren erteilt. Nur wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, wird sie für einen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.
Qualifizierte Berufsausbildung
Als „Fachkraft mit Berufsausbildung“ müssen die Arbeitnehmer*innen eine qualifizierte, d.h. mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben.
Erfolgte die Ausbildung nicht im Inland, muss die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt haben.
Bei reglementierten Berufen ist die Feststellung der Gleichwertigkeit von der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis umfasst. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Regelungen nur aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen, wenn bestimmte Berufsqualifikationen vorhanden sind, zum Beispiel der Beruf der Krankenpfleger*in. Die Anerkennung kann im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen.
Arbeitsplatzangebot
Arbeitnehmer*innen benötigen lediglich ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland. Es ist nicht erforderlich, dass sie wegen ihrer erworbenen Qualifikation hierzu befähigt sind. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden, d. h. Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen.
Zur Suche nach einem Arbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden.
Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäftigungsbeginn über 44 Jahre alt sind,mussdas Gehaltmindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat.
Diese Gehaltshöhe ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbracht wird.
Von der Erfüllung der Gehaltsgrenze bzw. dem Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge kann abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, insbesondere wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.
Keine schlechteren Arbeitsbedingungen
Die Arbeitnehmer*innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerschutz- gesetze beachtet und mindestens der Tariflohn, der Branchenmindestlohn oder der ortsübliche Lohn gezahlt werden müssen. Der gesetzliche Mindestlohn, der die unterste Grenze der Entlohnung darstellt, ist einzuhalten.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage: §§ 18a; 18; 16d; 2 Abs. 12a; 5; 39; 40 Aufenthaltsgesetz; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz