4.05 Dür­fen Geflüch­te­te wegen einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung umziehen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Vor einem Umzug ist zu prü­fen, ob es eine sog. Wohn­sitz­auf­la­ge gibt, d.h. ob die Geflüch­te­ten ver­pflich­tet sind, in einem bestimm­ten Bun­des­land oder in einer bestimm­ten Kom­mu­ne zu woh­nen, und ob dann eine Auf­he­bung der Wohn­sitz­auf­la­ge bean­tragt wer­den kann. Beseht eine Wohn­sitz­auf­la­ge, ist sie in dem Auf­ent­halts­pa­pier oder einem Bei­blatt ein­ge­tra­gen; bei einer Auf­ent­halts­er­laub­nis ist die jewei­li­ge Rechts­grund­la­ge eben­falls dort vermerkt.

Bei Geflüch­te­ten, die eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22; 23 Auf­ent­halts­ge­setz haben, kann eine Wohn­sitz­auf­la­ge bestehen.
Sie wird u.a. auf­ge­ho­ben, wenn sie eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung (min­des­tens 15 Stunden/Woche, Gehalt der­zeit min­des­tens 810,- € net­to) aus­üben oder eine Berufs­aus­bil­dung auf­ge­nom­men wird. Wenn das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis inner­halb von drei Mona­ten endet, besteht in dem Bun­des­land, in das der Flücht­ling gezo­gen ist, wie­der eine Wohnsitzauflage.

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung; damit wäre die Ver­gü­tungs­hö­he für die Auf­he­bung der Wohn­sitz­auf­la­ge ent­schei­dend. Außer­dem könn­te eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung inso­weit wie eine Berufs­aus­bil­dung behan­delt und die Wohn­sitz­auf­la­ge des­we­gen abge­ho­ben werden.

Bei Geflüch­te­ten mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis aus sons­ti­gen huma­ni­tä­ren Grün­den, einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder einer Dul­dung wird oft eben­falls eine Wohn­sitz­auf­la­ge vor­lie­gen. Sie wird grund­sätz­lich auf­ge­ho­ben, wenn der Lebens­un­ter­halt ohne Sozi­al­leis­tun­gen bestrit­ten wer­den kann, was bei einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung frag­lich ist.
Wohn­sitz­auf­la­gen
 bei Asyl­su­chen­den und Gedul­de­ten, die in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und
 bei einer Dul­dung für Per­so­nen mit einer unge­klär­ten Iden­ti­tät.
wer­den aller­dings auch bei einer Siche­rung des Lebens­un­ter­halts ohne Sozi­al­leis­tun­gen nicht aufgehoben.

Wenn Asyl­su­chen­de nach dem Ver­las­sen der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung in den Bezirk einer ande­ren Aus­län­der­be­hör­de zie­hen möch­ten, müs­sen sie einen Umver­tei­lungs­an­trag stel­len. Bei der Ent­schei­dung hier­über kann grund­sätz­lich eine kon­kre­te Mög­lich­keit der Erwerbs­tä­tig­keit ein Grund für die Umver­tei­lung sein.

Rechts­grund­la­ge: § 54a SGB III; §§ 12a, 12 Abs. 2 S. 2; 60b Abs. 5 S. 3; 61 Abs. 1d Auf­ent­halts­ge­setz; § 60 Abs. 2 Asylgesetz