Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung erhalten kann.
Vor einem Umzug ist zu prüfen, ob es eine sog. Wohnsitzauflage gibt, d.h. ob ein Flüchtling verpflichtet ist, in einem bestimmten Bundesland oder in einer bestimmten Kommune zu wohnen, und ob dann eine Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragt werden kann. Beseht eine Wohnsitzauflage, ist sie in dem Aufenthaltspapier oder einem Beiblatt eingetragen; bei einer Aufenthaltserlaubnis ist die jeweilige Rechtsgrundlage ebenfalls dort vermerkt.
Bei Flüchtlingen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22; 23 Aufenthaltsgesetz haben, kann eine Wohnsitzauflage bestehen.
Sie wird u.a. aufgehoben, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden/Woche, Gehalt derzeit mindestens 810,- € netto) ausüben oder eine Berufsausbildung aufgenommen wird. Wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Monaten endet, besteht in dem Bundesland, in das der Flüchtling gezogen ist, wieder eine Wohnsitzauflage.
Eine Einstiegsqualifizierung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; damit wäre die Vergütungshöhe für die Aufhebung der Wohnsitzauflage entscheidend. Außerdem könnte eine Einstiegsqualifizierung insoweit wie eine Berufsausbildung behandelt und die Wohnsitzauflage deswegen abgehoben werden.
Bei Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung wird oft ebenfalls eine Wohnsitzauflage vorliegen. Sie wird grundsätzlich aufgehoben, wenn der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten werden kann, was bei einer Einstiegsqualifizierung fraglich ist.
Wohnsitzauflagen
- bei Asylsuchenden und Geduldeten, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und
- bei einer Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität.
werden allerdings auch bei einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialleistungen nicht aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 54a SGB III; §§ 12a, 12 Abs. 2 S. 2; 60b Abs. 5 S. 3; 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; § 60 Abs. 2 Asylgesetz