4.05 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer Berufs­aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Fach­kräf­ten mit Berufs­aus­bil­dung muss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird grund­sätz­lich für vier Jah­ren erteilt. Nur wenn das Arbeits­ver­hält­nis oder die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet sind, wird sie für einen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt.

Qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung
Als „Fach­kraft mit Berufs­aus­bil­dung“ müs­sen die Arbeitnehmer*innen eine qua­li­fi­zier­te, d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf erwor­ben haben.
Erfolg­te die Aus­bil­dung nicht im Inland, muss die für die beruf­li­che Aner­ken­nung zustän­di­ge Stel­le die Gleich­wer­tig­keit der im Aus­land erwor­be­nen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on mit einer inlän­di­schen qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung fest­ge­stellt haben.
Bei regle­men­tier­ten Beru­fen ist die Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit von der Ertei­lung einer Berufs­aus­übungs­er­laub­nis umfasst. Regle­men­tier­te Beru­fe sind beruf­li­che Tätig­kei­ten, die nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen nur auf­ge­nom­men oder aus­ge­übt wer­den dür­fen, wenn bestimm­te Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen vor­han­den sind, zum Bei­spiel der Beruf der Krankenpfleger*in. Die Aner­ken­nung kann im Rah­men des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens erfolgen.

Arbeits­platz­an­ge­bot
Arbeitnehmer*innen benö­ti­gen ledig­lich ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot für eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung in Deutsch­land. Es ist nicht erfor­der­lich, dass sie wegen ihrer erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on hier­zu befä­higt sind. Eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn zu ihrer Aus­übung Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten erfor­der­lich sind, die in einem Stu­di­um oder einer qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung erwor­ben wer­den, d. h. Hel­fer- und Anlern­be­ru­fe sind aus­ge­schlos­sen.
Zur Suche nach einem Arbeits­platz kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz erteilt werden.

Gehalt
Bei Arbeitnehmer*innen, die bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn über 44 Jah­re alt sind,mussdas Gehalt­min­des­tens 55 % der jähr­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen, d.h. 2024: 4152,50 € pro Monat.
Die­se Gehalts­hö­he ist nicht erfor­der­lich, wenn der Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­ver­sor­gung erbracht wird.
Von der Erfül­lung der Gehalts­gren­ze bzw. dem Nach­weis über eine ange­mes­se­ne Alters­vor­sor­ge kann abge­se­hen wer­den, wenn an der Beschäf­ti­gung ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht, ins­be­son­de­re wenn die Gehalts­schwel­le nur gering­fü­gig unter­schrit­ten oder die Alters­gren­ze nur gering­fü­gig über­schrit­ten wird.

Kei­ne schlech­te­ren Arbeits­be­din­gun­gen
Die Arbeitnehmer*innen dür­fen nicht zu ungüns­ti­ge­ren Arbeits­be­din­gun­gen als ver­gleich­ba­re deut­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­tigt wer­den (sog. Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung). Das bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­mer­schutz- geset­ze beach­tet und min­des­tens der Tarif­lohn, der Bran­chen­min­dest­lohn oder der orts­üb­li­che Lohn gezahlt wer­den müs­sen. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn, der die unters­te Gren­ze der Ent­loh­nung dar­stellt, ist ein­zu­hal­ten.
Leih­ar­beit ist nicht möglich.

Rechts­grund­la­ge: §§ 18a; 18; 16d; 2 Abs. 12a; 5; 39; 40 Auf­ent­halts­ge­setz; § 3 Abs. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz