Bzgl. der Sozialversicherungspflicht gelten für Flüchtlinge, wie für andere Ausländer_innen, die gleichen Regelungen wie für deutsche Beschäftigte:
Für Praktika, die nicht ein vorgeschriebener Teil einer Ausbildung sind, sind die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen anwendbar, wenn sie bis zu drei Monaten dauern oder das Arbeitsentgelt monatlich regelmäßig 450,- € nicht übersteigt. Seit 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 gilt abweichend davon ein Zeitraum von längstens fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen.
In diesen Fällen können Flüchtlinge Krankenversicherungsschutz über das JobCenter oder das Sozialamt haben bzw. die im Krankheitsfall erforderlichen Leitungen erhalten.
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe zu Praktika, www.zbs-auf.info/publikationen, b) S. 74, Nr. 1.6, 1.7; 2.6, 2.7.
Rechtgrundlage: §§ 3 Nr. 1; 8, 115 SGB IV; § 4 AsylbLG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII