Bzgl. der Sozialversicherungspflicht gelten für Geflüchtete, wie für andere Ausländer*innen, die gleichen Regelungen wie für deutsche Beschäftigte:
Für Praktika, die nicht ein vorgeschriebener Teil einer Ausbildung sind, sind die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen anwendbar, wenn sie bis zu drei Monaten dauern oder das Arbeitsentgelt monatlich regelmäßig 520,- € nicht übersteigt.
In diesen Fällen können Geflüchtete Krankenversicherungsschutz über das JobCenter oder das Sozialamt haben bzw. die im Krankheitsfall erforderlichen Leitungen erhalten.
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe 2 zu Praktika, b) S. 74, Nr. 1.6, 1.7; 2.6, 2.7.
Rechtgrundlage: §§ 3 Nr. 1; 8, 115 SGB IV; § 4 AsylbLG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII