3.05 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt in der Regel das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Regelungen:

Für die Höhe der Ver­gü­tung
Hier­für ist ent­schei­dend, um wel­che Art von Prak­ti­kum es sich han­delt
• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten
• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeitsaufnahme

a) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten
Die­se Prak­ti­ka sind min­dest­lohn­frei.
Es ist aber eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz erfor­der­lich. Zur Bestim­mung, was ange­mes­sen ist, wird auf die in den jewei­li­gen Bran­chen­ta­rif­ver­trä­gen vor­ge­se­he­ne Aus­bil­dungs­ver­gü­tung zurück­ge­grif­fen. Eine Ver­gü­tung ist in der Regel nicht ange­mes­sen, wenn sie die tarif­lich vor­ge­se­he­ne Ver­gü­tung um mehr als 20% unter­schrei­tet. Ein Anspruch auf Ver­gü­tung kann nicht bestehen, wenn der/die Praktikant*in z. B. bei einem sehr kur­zen Auf­ent­halt im Betrieb (weni­ger als ein Monat) kei­nen wirt­schaft­lich ver­wert­ba­ren Bei­trag zum Betriebs­er­geb­nis leistet.

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka auf die­ser Web­sei­te, http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf, Nr. b) S. 74, Nr. 2.3, 2.4.

b) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeits­auf­nah­me
Hier­für ist der gesetz­li­che Min­dest­lohn von 12,00 € pro Stun­de zu zah­len. Bestehen­de Bran­chen­min­dest­löh­ne gehen dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn vor.

Schrift­li­cher Ver­trag
Es muss eine Nie­der­schrift mit den wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen erfolgen.

Recht­grund­la­ge: § 8 Abs. 2 Rom-I-VO; §§ 1; 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Min­dest­lohn­ge­setz; § 1 Satz 2; § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Berufs­bil­dungs­ge­setz; § 2 Abs. 1a Nachweisgesetz