3.07 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Praktikant*innen?

Das hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab:

a) Asyl­su­chen­de mit einer Aufenthaltsgestattung

Das sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils ver­län­gert.

b) Flücht­lin­ge mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Niederlassungserlaubnis

Wenn das Asyl­ver­fah­ren erfolg­reich ver­läuft, wird je nach der Art der Aner­ken­nung (als aner­kann­ter Flücht­ling oder als sog. sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ter etc.) eine bestimm­te Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt. Die­se ist befris­tet, wird aber u.a. dann ver­län­gert, wenn sich die Situa­ti­on im Her­kunfts­land nicht wesent­lich ver­än­dert hat.  Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann auch in ande­ren Fäl­len ‑wie bei bestimm­ten Vor­auf­ent­halts­zei­ten–  eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden.

Nach eini­gen Jah­ren besteht dann Zugang zu einer „unbe­fris­te­te Auf­ent­halts­er­laub­nis“ (Nie­der­las­sungs­er­laub­nis).

c) Flücht­lin­ge mit einer Duldung

Eine Dul­dung wird vor allem dann erteilt, wenn Migrant/innen eigent­lich ver­pflich­tet sind, aus Deutsch­land aus­zu­rei­sen (z.B. weil das Asyl­ver­fah­ren nicht erfolg­reich war), aber aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen, etwa wegen Rei­se­un­fä­hig­keit oder feh­len­der Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen. Ist auch eine frei­wil­li­ge Aus­rei­se auf abseh­ba­re Zeit nicht mög­lich oder haben Migrant/innen in einem lan­gen Zeit­raum eine Dul­dung, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wer­den. Hier kann die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung durch ein Arbeits­ver­hält­nis eine sehr wich­ti­ge Rol­le spielen.

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe 5 zur Aufenthaltssicherung.

Rechts­grund­la­ge: § 63 Asyl­ge­setz; §§ 23a; 25; 25a und b; 26; 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz