3.04 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen soll Per­so­nen mit einer Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis für Aus­rei­se­pflich­ti­ge nach einem erfolg­rei­chen Aus­bil­dungs­ab­schluss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eineAus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Auf­ent­halts­ge­setz haben (sie­he Fra­ge 3.3)haben, muss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Abs. 8 Auf­ent­halts­ge­set­zer­teilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 3.15) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Sie müs­sen eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge betrieb­li­che oder schu­li­sche 

Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf abge­schlos­sen haben.

Zudem müs­sen sie in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen, das ihrer durch die Aus­bil­dung erwor­be­nen beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spricht oder sie benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot für ein sol­ches Arbeitsverhältnis.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 3.16).

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für den Antrag­stel­len­den selbst vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 3.17).

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Die­se Deutsch­kennt­nis­se lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor.

Außer­dem darf kein Ter­ro­ris­mus­be­zug bestehen und kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung in einem bestimm­ten Umfang erfolgt sein.

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zustim­men. Dabei prüft sie, ob in dem ange­bo­te­nen Arbeits­ver­trag die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze etc.) ein­ge­hal­ten sind und die Ent­loh­nung dem Tarif­lohn bzw. orts­üb­li­chen Lohn ent­spricht (sog. Arbeits­be­din­gungs­prü­fung).

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Abs. 8 Auf­ent­halts­ge­setz wird für zwei Jah­re erteilt und kann dann ver­län­gert wer­den; sie berech­tigt nach zwei Jah­ren zu jeder Beschäf­ti­gung. Rechts­grund­la­ge: §§ 16g Abs. 8; 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz