Bei der Beschäftigung von Ausländer*innen, so auch von Flüchtlingen, sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob sie die Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltspapiers aufzubewahren.
Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz