Personen, die eineAusbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g Aufenthaltsgesetz haben (siehe Frage 3.3)haben, muss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 8 Aufenthaltsgesetzerteilt werden, wenn insbesondere (siehe aber auch Frage 3.15) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen eine mindestens zweijährige betriebliche oder schulische
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.
Zudem müssen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihrer durch die Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht oder sie benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein solches Arbeitsverhältnis.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.16).
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für den Antragstellenden selbst vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.17).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Diese Deutschkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor.
Außerdem darf kein Terrorismusbezug bestehen und keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang erfolgt sein.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Dabei prüft sie, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Arbeitsbedingungsprüfung).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 8 Aufenthaltsgesetz wird für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden; sie berechtigt nach zwei Jahren zu jeder Beschäftigung. Rechtsgrundlage: §§ 16g Abs. 8; 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz