3.04 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­ten als Praktikant*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Ausländer*innen, so auch von Flücht­lin­gen, sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die Erwerbs­tä­tig­keit aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren.

Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz