Hierfür ist entscheidend, um welche Art von Praktikum es sich handelt
- Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
- Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme
a) Orientierungspraktikum für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme bis zu drei Monaten
Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet” steht, muss der Flüchtling für die Praktikumsstelle, die ihm angeboten wird, bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
b) Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme
Wenn in dem Aufenthaltspapier „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ steht, muss der Flüchtling für die Praktikumsstelle, die ihm angeboten wird, bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen. Der Betrieb sollte hierzu ein Stellenbeschreibungsformular ausfüllen, das dem Antrag beigefügt wird.
Die Ausländerbehörde schickt den Antrag in der Regel zur Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft unter Einschaltung des Arbeitgeberservices der örtlichen Agentur für Arbeit, die für den konkreten Arbeitgeber zuständig ist, die Arbeitsbedingungen.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder innerhalb von zwei Wochen nicht antwortet, kann die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis für diese Praktikumsstelle erteilen und diese in das Aufenthaltspapier eintragen.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: § 39 Aufenthaltsgesetz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz