3.03 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein Prak­ti­kum bean­tragt wer­den und wie lan­ge dau­ert das Verfahren?

Hier­für ist ent­schei­dend, um wel­che Art von Prak­ti­kum es sich han­delt
• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten
• Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeitsaufnahme

a) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­auf­nah­me bis zu drei Mona­ten
Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet” steht, muss der Flücht­ling für die Prak­ti­kums­stel­le, die ihm ange­bo­ten wird, bei der Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen.
Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den.
Wenn die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

b) Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum für eine Arbeits­auf­nah­me
Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier „Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet“ steht, muss der Flücht­ling für die Prak­ti­kums­stel­le, die ihm ange­bo­ten wird, bei der Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Der Betrieb soll­te hier­zu aus­fül­len, das dem Antrag bei­gefügt wird.
Die Aus­län­der­be­hör­de schickt den Antrag in der Regel zur Bun­des­agen­tur für Arbeit. Die­se prüft unter Ein­schal­tung des Arbeit­ge­ber­ser­vices der ört­li­chen Agen­tur für Arbeit, die für den kon­kre­ten Arbeit­ge­ber zustän­dig ist, die Arbeits­be­din­gun­gen.
Wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustimmt oder inner­halb von zwei Wochen nicht ant­wor­tet, kann die Aus­län­der­be­hör­de die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für die­se Prak­ti­kums­stel­le ertei­len und die­se in das Auf­ent­halts­pa­pier eintragen.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den.
Wenn die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Rechts­grund­la­ge: § 39 Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz