3.09 Was ist eine Hospitation?

Bei einer Hos­pi­ta­ti­on wer­den Kennt­nis­se und Erfah­run­gen in einem Tätig­keits­be­reich gesam­melt, ohne zeit­li­che und inhalt­li­che Fest­le­gung und ohne recht­li­che und tat­säch­li­che Ein­glie­de­rung in den Betrieb. Die Hos­pi­tan­ten sind recht­lich nicht ver­pflich­tet, eine bestimm­te betrieb­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Eine Hos­pi­ta­ti­on ist kein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, daher:

  • ist kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erforderlich
  • erfolgt kei­ne Vergütung
  • besteht kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz.

Für die recht­li­che Ein­ord­nung einer Tätig­keit als Prak­ti­kum oder als Hos­pi­ta­ti­on ist nicht die gewähl­te Bezeich­nung son­dern die tat­säch­li­che Aus­ge­stal­tung entscheidend.

Eine Son­der­form der Hos­pi­ta­ti­on ist das sog “Ein­füh­lungs­ver­hält­nis”. Dabei kön­nen poten­zi­el­le Arbeitnehmer_in die betrieb­li­chen Gege­ben­hei­ten ken­nen­ler­nen und die Vor­aus­set­zun­gen der Zusam­men­ar­beit für ein spä­te­res Arbeits- oder Aus­bil­dungs­ver­hält­nis geklärt wer­den. Ein Ein­füh­lungs­ver­hält­nis ist nur zuläs­sig, wenn:

  • kei­ne Pflicht zur Arbeits­leis­tung ver­ein­bart wird
  • der Arbeit­ge­ber nicht wei­sungs­be­fugt ist und
  • das Rechts­ver­hält­nis nur für weni­ge Tage besteht.

Zu wei­te­ren Ein­zel­hei­ten vgl. Arbeits­hil­fe zu Prak­ti­ka, www.zbs-auf.info/publikationen, b) S. 75, Nr. 10.1 – 10.7.

Rechts­grund­la­ge § 2 Abs. 2 Auf­enthG; § 7 SGB IV