Durch die sog. Westbalkanregelung können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erhalten, auch wenn sie keine akademische Fachkraft sind und auch keine anerkannte Berufsausbildung haben. Das Visum zur Einreise muss von der deutschen Botschaft im jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt eine Vorrang- sowie Beschäftigungsbedingungsprüfung durch (zu Einzelheiten s.Unternehmensinfo 6 “Arbeitskräfteeinwanderung”, S. 6 f). Diese Sonderregelung war zunächst bis Ende 2020 befristet.
Am 12.10.2020 hat der Bundesrat einem Entwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verlängerung dieser Regelung zugestimmt. Danach sollen nun bis Ende 2023 pro Jahr 25.000 Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, was einem Wert von etwas mehr als 90 % der im Jahr 2019 erteilten Visa entspricht.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) schreibt in ihrer Stellungnahmehierzu, dass die vorgesehene Kontingentierung wegen der Vorrangprüfung unnötig sei. Sie könne zur Folge haben, “dass ein Arbeitsplatz, der aus Deutschland heraus nicht besetzt werden kann, weil eine passende Person nicht gefunden wurde, dennoch unbesetzt bleiben muss, sobald das Kontingent erreicht ist.”
Zudem: anders als bislang kann nach dem Entwurf auch nach einer zweijährigen Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden, wenn die BA nach einer erneuten Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung ihre Zustimmung erteilt hat. Nach Auffassung des BDA schaffe diese Regelung zusätzliche Unsicherheit bei Zuwandernden und Arbeitgebern: “Beispielsweise könnte bereits über mehrere Jahre erfolgreich eingearbeitetem und spezialisiertem Personal die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagt werden.”
Nach der nun gültigen Fassung steht zumindest — anders als bisher — der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor der Beantragung des Visums dessen Erteilungnicht entgegen.
Zum Hintergrund: die Westbalkanregelung wurde im Oktober 2015 durch das sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführt. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes war die Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sog. sichere Herkunftsstaaten (bereits 2014 waren Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien zu sog. sichere Herkunftsstaaten erklärt worden).
Seitdem werden neu einreisende Asylsuchende aus diesen Ländern mit einem Beschäftigungsverbot belegt. Zum “Ausgleich” wurden durch die Westbalkanregelung Sonderbedingungen für die Einreise von Arbeitskräften aus diesen Ländern geschaffen.