Bun­des­rat stimmt Ver­län­ge­rung der West­bal­kan­re­ge­lung zu

Durch die sog. West­bal­kan­re­ge­lung kön­nen Staats­an­ge­hö­ri­ge aus Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Koso­vo, Nord­ma­ze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro und Ser­bi­en eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine Beschäf­ti­gung erhal­ten, auch wenn sie kei­ne aka­de­mi­sche Fach­kraft sind und auch kei­ne aner­kann­te Berufs­aus­bil­dung haben. Das Visum zur Ein­rei­se muss von der deut­schen Bot­schaft im jewei­li­gen Her­kunfts­staat aus­ge­stellt wer­den. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) führt eine Vor­rang- sowie Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung durch (zu Ein­zel­hei­ten s.Unter­neh­men­s­in­fo 6 “Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung”, S. 6 f). Die­se Son­der­re­ge­lung war zunächst bis Ende 2020 befristet.

Am 12.10.2020 hat der Bun­des­rat einem Ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) zur Ver­län­ge­rung die­ser Rege­lung zuge­stimmt. Danach sol­len nun bis Ende 2023 pro Jahr 25.000 Auf­ent­halts­er­laub­nis­se erteilt wer­den kön­nen, was einem Wert von etwas mehr als 90 % der im Jahr 2019 erteil­ten Visa entspricht.

Die Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Arbeit­ge­ber­ver­bän­de (BDA) schreibt in ihrer Stel­lung­nah­mehier­zu, dass die vor­ge­se­he­ne Kon­tin­gen­tie­rung wegen der Vor­rang­prü­fung unnö­tig sei. Sie kön­ne zur Fol­ge haben, “dass ein Arbeits­platz, der aus Deutsch­land her­aus nicht besetzt wer­den kann, weil eine pas­sen­de Per­son nicht gefun­den wur­de, den­noch unbe­setzt blei­ben muss, sobald das Kon­tin­gent erreicht ist.”

Zudem: anders als bis­lang kann nach dem Ent­wurf auch nach einer zwei­jäh­ri­gen Beschäf­ti­gung die Auf­ent­halts­er­laub­nis nur ver­län­gert wer­den, wenn die BA nach einer erneu­ten Vor­rang- und Beschäf­ti­gungs­be­din­gungs­prü­fung ihre Zustim­mung erteilt hat. Nach Auf­fas­sung des BDA schaf­fe die­se Rege­lung zusätz­li­che Unsi­cher­heit bei Zuwan­dern­den und Arbeit­ge­bern: “Bei­spiels­wei­se könn­te bereits über meh­re­re Jah­re erfolg­reich ein­ge­ar­bei­te­tem und spe­zia­li­sier­tem Per­so­nal die Ver­län­ge­rung des Auf­ent­halts­ti­tels ver­sagt werden.”

Nach der nun gül­ti­gen Fas­sung steht zumin­dest — anders als bis­her — der Bezug von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz in den letz­ten 24 Mona­ten vor der Bean­tra­gung des Visums des­sen Ertei­lung­nicht entgegen.

Zum Hin­ter­grund: die West­bal­kan­re­ge­lung wur­de im Okto­ber 2015 durch das sog. Asyl­ver­fah­rens­be­schleu­ni­gungs­ge­setz ein­ge­führt. Wesent­li­cher Bestand­teil des Geset­zes war die Ein­stu­fung von Alba­ni­en, Koso­vo und Mon­te­ne­gro als sog. siche­re Her­kunfts­staa­ten (bereits 2014 waren Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na, Maze­do­ni­en und Ser­bi­en zu sog. siche­re Her­kunfts­staa­ten erklärt worden).

Seit­dem wer­den neu ein­rei­sen­de Asyl­su­chen­de aus die­sen Län­dern mit einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot belegt. Zum “Aus­gleich” wur­den durch die West­bal­kan­re­ge­lung Son­der­be­din­gun­gen für die Ein­rei­se von Arbeits­kräf­ten aus die­sen Län­dern geschaffen.