Als Koordinierungsprojekt im Rahmen des landesweiten Start Guides–Programms des niedersächsischen Wirtschafts- und Arbeitsministeriums bietet die Zentrale Beratungsstelle „Arbeitsmarktintegration und Fachkräftesicherung (ZBS AuF III)” auch weiterhin Informationen rund um die Beschäftigung von Zuwander*innen.
Seit dem 01. Januar 2021 haben die 23 regionalen Start Guides-Projekte nach und nach ihre Arbeit aufgenommen. Ihre Aufgabe ist die Begleitung und Beratung von Unternehmen und Zugewanderten mit oder ohne Fluchthintergrund vor Ort. Unterstützt werden sie dabei von einem Netzwerk an Partnern, wie beispielsweise Arbeitsagenturen, Jobcentern und lokalen Initiativen.
In Kürze finden Sie auf unserer Website detaillierte Informationen zu den einzelnen Start Guides-Porjekten vor Ort. Eine aktuelle Kontaktliste mit allen Ansprechpartner*innen finden Sie hier.
Wenn Arbeitgeber Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung besitzen, haben sie die folgenden Verpflichtungen: a) Bei Beschäftigungsbeginn Arbeitgeber*innen müssen sichergehen, dass im Aufenthaltstitel ihrer Arbeitnehmer*innen kein Erwerbstätigkeitsverbot steht. Steht im Aufenthaltstitel eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit, müssen die Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass die konkrete Beschäftigung dieser Beschränkung nicht entgegensteht. […]
Wenn der künftige Beschäftigte bei der Auslandsvertretung einen Termin gebucht hat, was in der Regel mit dem Online-Terminkalender auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung erfolgt, muss die Auslandsvertretung Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens müssen Ausländer*innen eine Gebühr in Höhe von 411 € bezahlen. Rechtsgrundlagen: §§ 31a; § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV
Die Ausländerbehörde hat insbesondere die nachfolgenden Aufgaben: Zu den Einzelheiten hierzu vgl. Arbeitshilfe Nr. 6 Arbeitskräfteeinwanderung, B 2Rechtsgrundlage: § 81a Aufenthaltsgesetz; § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz; § 36 Abs. 2 S. 2 Beschäftigungsverordnung
Dieses Verfahren kann vor allem genutzt werden, wenn ein Aufenthaltstitel beantragt werden soll. Rechtsgrundlagen: § 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll den Prozess vom Einreichen der vollständigen Unterlagen für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bis zur Entscheidung über den Visumsantrag deutlich verkürzen. In der Regel soll dieses beschleunigte Verfahren nicht länger als vier Monate dauern. Der Arbeitgeber kann die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet […]
Nach der Erteilung des Visums und der Einreise nach Deutschland beantragen die Ausländer*innen während der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde an dem neuen Wohnort die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Blauen Karte EU. Da im Visumsverfahren bereits die Erteilungsvoraussetzungen geprüft wurden, sollte die Erteilung eine „reine Formsache“ sein. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer […]