Alle Geflüchteten, denen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, können durch die Agentur für Arbeit oder durch das Jobcenter durch sog. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden, um sie u.a. an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen. Diese Maßnahmen können teilweise oder ganz, für maximal sechs Wochen, bei Arbeitgeber*innen durchgeführt werden.
Für diese Maßnahme ist keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich und die Teilnehmenden erhalten keine Vergütung. Werden Maßnahmen vollständig bei Arbeitgeber*innen durchgeführt, besteht Unfallversicherungsschutz bei dem Unfallversicherungsträger der Arbeitgeber*innen, wobei dadurch entstehende Kosten übernommen werden können. Werden Maßnahmen bei Bildungsträgern durchgeführt und durch Maßnahmenteile bei Arbeitgeber*innen ergänzt, besteht Unfallversicherungsschutz bei dem Unfallversicherungsträger des Bildungsträgers.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. ZBS AuF IV, Arbeitshilfe 2 zu Praktika,
Rechtsgrundlage: § 45 SGB III; § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII; § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII