Bzgl. der Sozialversicherungspflicht gelten für Flüchtlinge, wie für andere Ausländer_innen, die gleichen Regelungen wie für deutsche Beschäftigte:
Der Arbeitgeber muss die Aufnahme der Beschäftigung bei der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle melden. War der Flüchtling bislang nicht gesetzlich krankenversichert, kann er eine Krankenversicherung wählen. Hat der Flüchtling bislang keine Sozialversicherungsnummer, veranlasst die Krankenkasse, dass die Rentenversicherung eine Sozialversicherungsnummer vergibt und einen Sozialversicherungsausweis ausstellt.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung können Flüchtlinge Krankenversicherungsschutz über das JobCenter oder das Sozialamt haben bzw. die im Krankheitsfall erforderlichen Leitungen erhalten.
Es besteht auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsgrundlage: §§ 3 Nr. 1; 28a; 28i; 18h; 115 SGB IV; § 175 SGB V; § 4 Asylbewerberleistungsgesetz; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII