Geflüchtete, die sich im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen (noch) nicht arbeiten,
- in Aufnahmeeinrichtungen in den ersten drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags; die Wartezeit beträgt sechs Monate bei Stellung eines Aufnahmegesuchs oder Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder bei Gewährung von internationalem Schutz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen in den ersten drei Monaten des gestatteten, erlaubten oder geduldeten Aufenthalts
- in der Regel bei der wiederholten oder erheblichen und unentschuldigten Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten im Asylverfahren
- während des beschleunigten Verfahrens, das innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags abgeschlossen sein muss
- wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen und aus sog. sicheren Herkunftsstaaten nach §§ 29a; 29b AsylG kommen.
Sog. sichere Herkunftsstaaten nach §§ 29a; 29b AsylG sind: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien.
Zu Ausnahmen vom Arbeitsverbot für Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten und zu den Übergangsregelungen siehe ZBS-AuF IV, Arbeitshilfe 1
Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen dürfen (noch) nicht arbeiten
- wegen einer Wartefrist in den ersten drei Monate des Aufenthalts, wobei Zeiten des geduldeten oder erlaubten Aufenthalts mitgerechnet werden; dies gilt nicht bei zustimmungsfreier Beschäftigung (§ 32 Abs. 1 BeschV)
- wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere bei falschen Angaben, fehlender Mitwirkung etc.; dabei ist wichtig:
- Dies muss der alleinige Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung
sein. - Die zuständige Behörde hat im Kontext der Mitwirkungspflichten eine
Anstoß- und Hinweispflicht. - wenn die Einreise wegen des Bezugs von Leistungen nach AsylbLG erfolgt ist
- bei Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten nach §§ 29a; 29b AsylG oder nach der EU-weiten Liste nach Art. 61 ff. Asylverfahrensverordnung (Anhang II)
Sog. sicheren Herkunftsstaaten nach der EU-weiten Liste nach Art. 61 ff. Asylverfahrensverordnung (Anhang II) sind: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko, Tunesien, und EU-Beitrittskandidaten wie die Türkei (Ausnahme z.B. bei bewaffnetem Konflikt).
Zu Ausnahmen vom Arbeitsverbot für Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten und zu den Übergangsregelungen siehe ZBS-AuF IV, Arbeitshilfe 1.
Personen mit einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität dürfen nicht arbeiten. Zum Arbeitsmarktzugang von Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG, die noch in Aufnahmeeinrichtung wohnen, siehe § 61 Abs. 1 Satz 6, 7 und 9 Asylgesetz,
Wird das Bestehen eines Arbeitsverbots nicht allein mit der Wartezeit begründet, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.