2.02 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von vier bis maxi­mal zwölf Mona­ten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kön­nen (vgl. Fra­ge 2.3).

Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeitgeber*innen über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht (vgl. Fra­ge 1.16), erteilt die Aus­län­der­be­hör­de für die Dau­er der Aus­bil­dung eine sog. Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Aus­bil­dungs­dul­dung (vgl. Fra­ge 2.1), wenn­be­reits eine Zusa­ge für eine spä­te­re min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung vor­liegt, und die Aus­bil­dung in sechs Mona­ten oder frü­her begon­nen wer­den kann.

Ansons­ten wird eine Dul­dung vor allem dann erteilt, wenn Per­so­nen aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen, etwa wegen Rei­se­un­fä­hig­keit oder feh­len­der Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen. Lie­gen sol­che Dul­dungs­grün­de nicht vor, kann wegen der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung eine Ermes­sens­dul­dung erteilt wer­den, wenn der regel­haf­te Über­gang aus der Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me in eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Rechts­grund­la­ge: §§ 16g Abs. 3 S. 1; 60c Abs. 3 S. 1; 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 Auf­ent­halts­ge­setz; Anwen­dungs­hin­wei­se des BMI vom 30.05.2017, S. 8.

2.3     Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Aus­zu­bil­den­de oder Praktikant*innen beschäftigen?

Einen Zuschuss zur Aus­bil­dungs­ver­gü­tung kön­nen Arbeitgeber*innen von der Arbeits­ver­wal­tung gene­rell nur erhal­ten, wenn sie behin­der­te und schwer­be­hin­der­te Men­schen ausbilden.

Geför­dert wird zudem eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, also ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von vier bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das Arbeitgeber*innen einen Zuschuss in Höhe der Ver­gü­tung, max. 276,00 € monat­lich, erhal­ten kön­nen. Pro Per­son sind mehr als eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung för­der­fä­hig. Eine Alters­gren­ze besteht nicht mehr. Auch die Über­nah­me von Fahrt­kos­ten durch das Job­cen­ter bzw. die Agen­tur für Arbeit ist möglich.

In bei­den Fäl­len müs­sen die Arbeitgeber*innen den Zuschuss beim Arbeit­ge­ber­ser­vice des Job­cen­ter bean­tra­gen, wenn Geflüch­te­te Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten beim Arbeit­ge­ber­ser­vice der Agen­tur für Arbeit.

Rechts­grund­la­ge: §§ 73; 54a SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II

2.4 Wel­che aus­bil­dungs­be­glei­ten­den För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Geflüchtete?

Wäh­rend einer betrieb­li­chen Berufs­aus­bil­dung und auch wäh­rend einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung (vgl. Fra­ge 2.3) kön­nen Aus­zu­bil­den­de im Rah­men einer „Assis­tier­ten Aus­bil­dung“ (betrieb­li­che Pha­se) auch im Betrieb indi­vi­du­ell und kon­ti­nu­ier­lich unter­stützt und sozi­al­päd­ago­gisch beglei­tet wer­den. Ziel ist der Abbau von Sprach- und Bil­dungs­de­fi­zi­ten, die För­de­rung fach­theo­re­ti­scher Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten und die Sta­bi­li­sie­rung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Zu die­sen För­der­maß­nah­men haben alle Aus­zu­bil­den­den unab­hän­gig von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier unein­ge­schränkt Zugang.

Die För­de­rung bean­tra­gen die Aus­zu­bil­den­den beim Job­cen­ter, wenn sie Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

Lehnt die Agen­tur für Arbeit bzw. das Job­cen­ter die Gewäh­rung die­ser Leis­tun­gen ab, ist sie ver­pflich­tet, den Aus­zu­bil­den­den die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den. Wenn die Leis­tung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: § 75 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II