Eine Einstiegsqualifizierung ist ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von vier bis maximal zwölf Monaten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Vergütung erhalten können (vgl. Frage 2.3).
Wenn eine Einstiegsqualifizierung begonnen wurde, haben Arbeitgeber*innen überwiegend die Sicherheit, dass die Geflüchteten für deren Dauer in Deutschland bleiben können. Selbst wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wird und aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Frage 1.16), erteilt die Ausländerbehörde für die Dauer der Ausbildung eine sog. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis oder eine Ausbildungsduldung (vgl. Frage 2.1), wennbereits eine Zusage für eine spätere mindestens zweijährige Berufsausbildung vorliegt, und die Ausbildung in sechs Monaten oder früher begonnen werden kann.
Ansonsten wird eine Duldung vor allem dann erteilt, wenn Personen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, etwa wegen Reiseunfähigkeit oder fehlender Verkehrsverbindungen. Liegen solche Duldungsgründe nicht vor, kann wegen der Einstiegsqualifizierung eine Ermessensduldung erteilt werden, wenn der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in eine qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann.
Rechtsgrundlage: §§ 16g Abs. 3 S. 1; 60c Abs. 3 S. 1; 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz; Anwendungshinweise des BMI vom 30.05.2017, S. 8.
2.3 Welche finanziellen Fördermöglichkeiten bestehen für Unternehmen, die Geflüchtete als Auszubildende oder Praktikant*innen beschäftigen?
Einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung können Arbeitgeber*innen von der Arbeitsverwaltung generell nur erhalten, wenn sie behinderte und schwerbehinderte Menschen ausbilden.
Gefördert wird zudem eine Einstiegsqualifizierung, also ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum von vier bis zwölf Monaten, das auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und für das Arbeitgeber*innen einen Zuschuss in Höhe der Vergütung, max. 276,00 € monatlich, erhalten können. Pro Person sind mehr als eine Einstiegsqualifizierung förderfähig. Eine Altersgrenze besteht nicht mehr. Auch die Übernahme von Fahrtkosten durch das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit ist möglich.
In beiden Fällen müssen die Arbeitgeber*innen den Zuschuss beim Arbeitgeberservice des Jobcenter beantragen, wenn Geflüchtete Bürgergeld erhalten, ansonsten beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage: §§ 73; 54a SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II
2.4 Welche ausbildungsbegleitenden Fördermöglichkeiten bestehen für Geflüchtete?
Während einer betrieblichen Berufsausbildung und auch während einer Einstiegsqualifizierung (vgl. Frage 2.3) können Auszubildende im Rahmen einer „Assistierten Ausbildung“ (betriebliche Phase) auch im Betrieb individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet werden. Ziel ist der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Zu diesen Fördermaßnahmen haben alle Auszubildenden unabhängig von dem jeweiligen Aufenthaltspapier uneingeschränkt Zugang.
Die Förderung beantragen die Auszubildenden beim Jobcenter, wenn sie Bürgergeld erhalten, ansonsten bei der Agentur für Arbeit.
Lehnt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Gewährung dieser Leistungen ab, ist sie verpflichtet, den Auszubildenden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Leistung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: § 75 SGB III; § 16 Abs. 1 SGB II