2.09 Was ist eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung bei einem Arbeitgeber?

Alle Geflüch­te­ten, denen eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilt wer­den kann, kön­nen durch die Agen­tur für Arbeit oder durch das Job­cen­ter durch sog. Maß­nah­men zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung geför­dert wer­den, um sie u.a. an den Aus­­­bil­­dungs- und Arbeits­markt her­an­zu­füh­ren. Die­se Maß­nah­men kön­nen teil­wei­se oder ganz, für maxi­mal sechs Wochen, bei Arbeitgeber*innen durch­ge­führt wer­den. Für die­se Maß­nah­me ist

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