1. Beschäftigung von Geflüchteten als Arbeitnehmer*innen

1.05 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Ausländer*innen, so auch von Flücht­lin­gen, sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor­liegt und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren. Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz

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1.04 Wie lan­ge dau­ert das Ver­fah­ren zur Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) hat für die Ent­schei­dung über die Zustim­mung zur Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Anga­ben des Flücht­lings oder des Arbeits­ge­bers nicht voll­stän­dig sind. Arbeit­ge­ber kön­nen das Zustim­mungs­ver­fah­ren beschleu­ni­gen, indem sie vor­ab die Vor­aus­set­zun­gen für eine spä­te­re Zustim­mung durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit prü­fen las­sen. Sie soll­ten für die­se Vor­ab­zu­stim­mung das Stel­len­be­schrei­bungs­for­mu­lar nut­zen und

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1.03 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tragt wer­den und wie läuft das Ver­fah­ren ab?

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet” steht, muss ein Flücht­ling für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le, die ihr/ihm ange­bo­ten wird, bei der Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Der Betrieb soll­te hier­zu ein Stel­len­be­schrei­bungs­for­mu­lar aus­fül­len, das dem Antrag bei­gefügt wird. Die Aus­län­der­be­hör­de schickt den Antrag in der Regel zur Bun­des­agen­tur für Arbeit.

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1.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le erteilt werden?

Hier­für ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier ein Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es ratsam,

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1.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine Tätig­keit als Arbeitnehmer*innen eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also vor der Arbeits­auf­nah­me kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Genehmigung

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