1.02 Welchen Geflüchteten ist die Ausübung einer Beschäftigung generell erlaubt und wer benötigt für eine konkrete Beschäftigung eine Beschäftigungserlaubnis?
Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher “Erwerbstätigkeit gestattet”. Sie müssen also vor der Beschäftigungsaufnahme keine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Das Gleiche u.a. gilt für Personen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz und für Begünstige einer Bleiberechts- […]