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2.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung eine Beschäftigungserlaubnis?

Flücht­lin­ge benö­ti­gen für eine betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier (Nie­­der­las­­sungs- oder Auf­ent­halts­er­laub­nis, Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung) “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet” oder “Beschäf­ti­gung gestat­tet” ein­ge­tra­gen ist, liegt eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet”, muss der Flücht­ling bei der Aus­län­der­be­hör­de für die kon­kre­te Aus­bil­dungs­stel­le eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 1 […]

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1.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le erteilt werden?

Hier­für ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier ein Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es ratsam,

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1.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine Tätig­keit als Arbeitnehmer*innen eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also vor der Arbeits­auf­nah­me kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und Per­so­nen mit einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Genehmigung

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Pro­jekt Start Guides

Pres­se­mit­tei­lung des nds. Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums vom 04.12.2020: Um dem in vie­len Bran­chen und Regio­nen trotz Coro­na bestehen­den oder dro­hen­den Fach­kräf­te­man­gel ent­ge­gen­zu­wir­ken, wird zu Beginn des neu­en Jah­res das neue Arbeits­markt­pro­gramm “Start Gui­des” ins Leben gerufen.

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Bun­des­rat stimmt Ver­län­ge­rung der West­bal­kan­re­ge­lung zu

Durch die sog. West­bal­kan­re­ge­lung kön­nen Staats­an­ge­hö­ri­ge aus Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Koso­vo, Nord­ma­ze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro und Ser­bi­en eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine Beschäf­ti­gung erhal­ten, auch wenn sie kei­ne aka­de­mi­sche Fach­kraft sind und auch kei­ne aner­kann­te Berufs­aus­bil­dung haben. 

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