Den Antragstellenden kann für die Suche nach einem Ausbildungsplatz für eine qualifizierte Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für bis zu neun Monate erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Suche nach einer qualifizierten Berufsausbildung
Die Antragstellenden müssen eine qualifizierte, d.h. mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf suchen.
Alter
Sie müssen unter 35 Jahren sein.
Schulabschluss
Es muss einer der folgenden Schulabschlüsse vorliegen
- ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder
- ein Schulabschluss, der zum Studium in Deutschland berechtigt oder
- ein Schulabschluss, der zum Studium in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erlangt wurde.
Deutschkenntnisse
Sie müssen über Deutschkenntnisse von B1 GER verfügen.
Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Für das Jahr 2024 besteht ein Orientierungsbetrag in Höhe von 1027,40 €. Eine Beschäftigung von maximal 20 Wochenstunden und Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen sind erlaubt.
Rechtsgrundlage: §§ 17; 2 Abs. 12a Aufenthaltsgesetz