4.11 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge für die Suche nach einem Aus­bil­dungs­platz eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Den Antrag­stel­len­den kann für die Suche nach einem Aus­bil­dungs­platz für eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 17 Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz für bis zu neun Mona­te erteilt wer­den, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Suche nach einer qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung
Die Antrag­stel­len­den müs­sen eine qua­li­fi­zier­te, d.h. min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf suchen.

Alter
Sie müs­sen unter 35 Jah­ren sein.

Schul­ab­schluss
Es muss einer der fol­gen­den Schul­ab­schlüs­se vorliegen

  • ein Abschluss einer deut­schen Aus­lands­schu­le oder
  • ein Schul­ab­schluss, der zum Stu­di­um in Deutsch­land berech­tigt oder
  • ein Schul­ab­schluss, der zum Stu­di­um in dem Staat berech­tigt, in dem der Schul­ab­schluss erlangt wurde.


Deutsch­kennt­nis­se
Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se von B1 GER verfügen.

Lebens­un­ter­halt
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein. Für das Jahr 2024 besteht ein Ori­en­tie­rungs­be­trag in Höhe von 1027,40 €. Eine Beschäf­ti­gung von maxi­mal 20 Wochen­stun­den und Pro­be­be­schäf­ti­gun­gen von bis zu ins­ge­samt zwei Wochen sind erlaubt.

Rechts­grund­la­ge: §§ 17; 2 Abs. 12a  Aufenthaltsgesetz