Den Antragstellenden kann für die Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft, den sie nach ihrer Qualifikation ausüben können, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz für bis zu sechs Monate erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis kann jedoch erneut erteilt werden, wenn sich die Antragstellenden nach ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie sich zuvor auf der Grundlage der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche hier aufgehalten haben.
Deutscher oder anerkannter Hochschulabschluss
Die Antragstellenden müssen über einen deutschen oder einen anerkannten/ vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen.
Deutschkenntnisse
Deutschkenntnisse sind hier keine formelle Erteilungsvoraussetzung. Nach den Anwendungshinweisen des BMI ist aber im Rahmen der Plausibilität anlassbezogen zu prüfen, ob die für den gesuchten Arbeitsplatz erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen.
Lebensunterhaltssicherung
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein, hiervon darf auch in atypischen Fällen nicht abgesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann auch durch die im Einzelfall bereits vor der Einreise vereinbarte Vergütung für Probearbeiten erfolgen.
Rechtsgrundlage: §§ 20 Abs. 2 und Abs. 4; 18 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz;