4.10 Wel­che För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Geflüch­te­te wäh­rend einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kann.

Wäh­rend der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung kön­nen die Aus­zu­bil­den­den durch Maß­nah­men der Assis­tier­ten Aus­bil­dung (beglei­ten­de Pha­se) geför­dert wer­den. Die­se Maß­nah­men wer­den beglei­tend zu der Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung von einem Bil­dungs­trä­ger durch­ge­führt und von der Bun­des­agen­tur für Arbeit geför­dert, wenn die Unter­stüt­zung zum Abbau von Sprach- und Bil­dungs­de­fi­zi­ten oder zur För­de­rung fach­prak­ti­scher und fach­theo­re­ti­scher Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten erfor­der­lich ist. Flücht­lin­ge haben zur beglei­ten­den Pha­se der Assis­tier­ten Aus­bil­dung unein­ge­schränkt Zugang.

Die För­de­rung bean­tragt der Flücht­ling beim Job­Cen­ter, wenn sie*er eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

Rechts­grund­la­ge: §§ 54a; 74 Abs. 2 S. 3 GB III; § 16 Abs. 1 SGB II