4.10 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer aka­de­mi­schen Aus­bil­dung für die Arbeits­platz­su­che eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Den Antrag­stel­len­den kann für die Suche nach einem Arbeits­platz als Fach­kraft, den sie nach ihrer Qua­li­fi­ka­ti­on aus­üben kön­nen, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz für bis zu sechs Mona­te erteilt wer­den, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eine Ver­län­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann jedoch erneut erteilt wer­den, wenn sich die Antrag­stel­len­den nach ihrer Aus­rei­se min­des­tens so lan­ge im Aus­land auf­ge­hal­ten hat, wie sie sich zuvor auf der Grund­la­ge der Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Arbeits­su­che hier auf­ge­hal­ten haben.

Deut­scher oder aner­kann­ter Hoch­schul­ab­schluss
Die Antrag­stel­len­den müs­sen über einen deut­schen oder einen anerkannten/ ver­gleich­ba­ren aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss verfügen.

Deutsch­kennt­nis­se
Deutsch­kennt­nis­se sind hier kei­ne for­mel­le Ertei­lungs­vor­aus­set­zung. Nach den Anwen­dungs­hin­wei­sen des BMI ist aber im Rah­men der Plau­si­bi­li­tät anlass­be­zo­gen zu prü­fen, ob die für den gesuch­ten Arbeits­platz erfor­der­li­chen deut­schen Sprach­kennt­nis­se vorliegen.

Lebens­un­ter­halts­si­che­rung
Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein, hier­von darf auch in aty­pi­schen Fäl­len nicht abge­se­hen werden.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis berech­tigt nur zur Aus­übung von Pro­be­be­schäf­ti­gun­gen bis zu zehn Stun­den je Woche, zu deren Aus­übung die erwor­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on die Fach­kraft befä­higt. Der Nach­weis des gesi­cher­ten Lebens­un­ter­halts kann auch durch die im Ein­zel­fall bereits vor der Ein­rei­se ver­ein­bar­te Ver­gü­tung für Pro­be­ar­bei­ten erfolgen.

Rechts­grund­la­ge:  §§ 20 Abs. 2 und Abs. 4; 18 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz;