Den Antragstellenden kann für die Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft mit Berufsausbildung, den sie nach ihrer Qualifikation ausüben können, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für bis zu sechs Monate erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis kann jedoch erneut erteilt werden, wenn sich die Antragstellenden nach ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie sie sich zuvor auf der Grundlage der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche hier aufgehalten haben.
Qualifizierte Berufsausbildung
Antragsstellende müssen eine qualifizierte ‑d.h. mindestens zweijährige- Berufs- ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungs- beruf erworben haben. Erfolgte die Ausbildung nicht im Inland, muss die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt haben.
Deutschkenntnisse
Antragsstellende müssen Deutschkenntnisse haben, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Nach den Anwendungshinweisen des BMI sind in der Regel hier Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 GER erforderlich.
Lebensunterhaltssicherung
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein, hiervon darf auch in atypischen Fällen nicht abgesehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann auch durch die im Einzelfall bereits vor der Einreise vereinbarte Vergütung für Probearbeiten erfolgen.Rechtsgrundlagen: §§ 20 Abs. 1 und 4; 18 Aufenthaltsgesetz