4.09 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te im Rah­men einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung beschäftigen?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von sechs bis zwölf Mona­ten, das auf der Grund­la­ge eines Ver­trags nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz durch­ge­führt wird und für das der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss in Höhe der Ver­gü­tung, max. 247,00 € monat­lich, zuzüg­lich eines Anteils am durch­schnitt­li­chen Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag monat­lich erhal­ten kann. Pro Per­son sind aber auch zwei EQs von jeweils sechs Mona­ten förderfähig.

Flücht­lin­gen kön­nen in der Regel bis zu einem Alter von 35 Jah­ren geför­dert wer­den. Auch ihre Fahrt­kos­ten kön­nen durch das Job­Cen­ter bzw. die Arbeits­agen­tur über­nom­men werden.

Der Arbeit­ge­ber muss den Zuschuss beim Arbeit­ge­ber­ser­vice des Job­Cen­ter bean­tra­gen, wenn der Flücht­ling eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten beim Arbeit­ge­ber­ser­vice der Agen­tur für Arbeit.

Rechts­grund­la­ge: § 54a SGB III; § 1 Abs. 4 Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rungs­för­de­rungs­an­ord­nung (EQFAO)